Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum

EUIPO

Schützen Sie Ihre Marken und Geschmacksmuster in der Europäischen Union.

Schützen Sie Ihr geistiges Eigentum in der Europäischen Union.

Streitigkeiten

Da Sie nun Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) sind, kann dieses als Grundlage für die „Anfechtung" potenziell konkurrierender Rechte dienen – es kann aber auch selbst „angefochten" oder „angegriffen" werden.

Diese Anfechtungen können auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen – entweder vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) oder vor nationalen Gerichten. Im Folgenden wird die Vorgehensweise vor dem EUIPO beschrieben. Informationen zu Gerichtsprozessen finden Sie im Abschnitt „Ihre Rechte schützen".

Im Gegensatz zu Marken, bei denen es schon vor der Eintragung der Marke zu Streitigkeiten kommen kann, können Geschmacksmuster erst nach ihrer Eintragung angefochten werden. In der Rechtssprache wird diese Anfechtung als Antrag auf Nichtigerklärung bezeichnet. Im Folgenden wird das Verfahren für die Nichtigerklärung aus der Perspektive des Antragstellers wie auch des GGM-Inhabers erläutert.


Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens

So wird ein Antrag auf Nichtigerklärung eingereicht

Die Verwendung des amtlichen Formulars für den Antrag auf Nichtigerklärung ist nicht vorgeschrieben; es wird jedoch dringend empfohlen, dieses Formular zu verwenden, da dies die Bearbeitung des Antrags vereinfacht und zur Vermeidung von Fehlern beiträgt. Der Antrag sollte zusammen mit den entsprechenden Belegen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden: Dadurch kann ein Satz im Archiv des EUIPO verbleiben und der andere ohne durch den Kopiervorgang bedingte Qualitätsverluste an den GGM-Inhaber geschickt werden.

Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann per Post beim EUIPO eingereicht werden.

Lesen Sie bitte die Hinweise zum Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wenn Sie nicht sicher sind, wie der Antrag auszufüllen ist. Es wird außerdem empfohlen, dass Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor Sie eine Nichtigerklärung beantragen.

Die Gebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung beträgt 350 EUR. Anträge werden erst dann als eingereicht erachtet, wenn die Gebühr vollständig entrichtet wurde.

Nichtigkeitsverfahren

Das EUIPO sendet den Antrag auf Nichtigerklärung an den GGM-Inhaber und räumt ihm zwei Monate für eine Stellungnahme ein. Wenn der GGM-Inhaber keine Stellungnahme abgibt, entscheidet das EUIPO auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten Antrags. Wenn der GGM-Inhaber eine Stellungnahme abgibt, wird diese unverzüglich an den Antragsteller weitergeleitet.

Wenn das EUIPO der Ansicht ist, dass es über ausreichende Informationen verfügt, trifft es eine Entscheidung. Andernfalls können beide Parteien zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.

Jede Partei kann eine Fristverlängerung beantragen, wenn die zweimonatige Frist nicht ausreicht. Die erste Fristverlängerung wird normalerweise automatisch gewährt. Weitere Verlängerungen werden nur gewährt, wenn sie ausreichend und ordnungsgemäß begründet sind.

In der Zeitleiste ist das Nichtigkeitsverfahren dargestellt; der erste Schritt ist die „Mitteilung der Nichtigerklärung"; der GGM-Inhaber hat eine zweimonatige Frist für eine Stellungnahme. Der nächste Schritt ist die „Mitteilung der Stellungnahme des GGM-Inhabers an den Antragsteller"; der Antragsteller hat eine endgültige Frist von zwei Monaten für eine Stellungnahme.

  • Zwei Monate
  • Zwei Monate
  • Mitteilung der Nichtigerklärung
  • Frist für Stellungnahme des GGM-Inhabers
  • Mitteilung der Stellungnahme des GGM-Inhabers an den Antragsteller
  • Endgültige Frist für Stellungnahme des Antragstellers

Gründe für die Nichtigerklärung

In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Geschmacksmusterverordnung sind die verschiedenen Gründe festgelegt, die angeführt werden können. Die am häufigsten angeführten Gründe sind, dass das Geschmacksmuster nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist. Weitere Gründe sind im Handbuch zu finden.

Jedermann kann einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen. Sie müssen nicht INHABER eines älteren Rechts sein, um einen solchen Antrag einreichen zu können. Sie müssen lediglich nachweisen, dass das Geschmacksmuster nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist, indem Sie aufzeigen, dass das gleiche Geschmacksmuster oder ein ähnliches – egal ob dies Ihr Geschmacksmuster ist oder nicht – bereits vor dem Geschmacksmuster existierte, für das der Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde.


Nachweise

Damit ein Antrag auf eine Nichtigerklärung auf Grundlage mangelnder Neuheit oder mangelnder Eigenart erfolgreich sein kann, müssen zwei Umstände bewiesen werden:

  • dass ein älteres Geschmacksmuster offenbart wurde;
  • dass die beiden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck erwecken.

Das EUIPO beurteilt den Gesamteindruck nur, wenn ein älteres Geschmacksmuster offenbart wurde.

Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters

Es werden eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters/der älteren Geschmacksmuster sowie urkundliche Nachweise für die Offenbarung benötigt.

Die folgende Liste enthält Beispiele für Dokumente, die für diesen Zweck verwendet werden können. Im Handbuch wird erläutert, wie das EUIPO diese Dokumente bewertet und wie sie gewichtet werden.

  • Offizielle Bekanntmachungen: Die Bekanntmachung eines älteren Geschmacksmusters im Blatt eines Amts für geistiges Eigentum in einem beliebigen Land stellt generell eine Offenbarung dar, ebenso wie Bekanntmachungen in Marken- und Patentblättern.

  • Ausstellungen und Benutzung im Handel: Die öffentliche Vorstellung eines Geschmacksmusters auf einer internationalen Ausstellung in einem beliebigen Land stellt generell eine Offenbarung dar, ebenso wie die Benutzung im Handel.

  • Offenbarungen im Internet: Offenbarungen im Internet bilden grundsätzlich einen Teil des vorbekannten Formenschatzes. Im Internet oder in Online-Datenbanken offenbarte Informationen werden ab dem Datum, an dem die Informationen eingestellt wurden, als öffentlich verfügbar betrachtet. Durch die Natur des Internets kann es jedoch schwierig sein, das tatsächliche Datum zu ermitteln, an dem Informationen öffentlich verfügbar gemacht wurden: Nicht alle Webseiten enthalten eine Angabe des Veröffentlichungsdatums.

  • Schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden (eidesstattliche Erklärungen): Eidesstattliche Erklärungen sind grundsätzlich für sich genommen nicht als Beweis für die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ausreichend. Sie können jedoch die Korrektheit anderer Dokumente bestätigen und/oder klarstellen.

Gesamteindruck beim informierten Benutzer

Beim Vergleich von zwei Geschmacksmustern setzt das EUIPO die gleichen Kriterien an, die bei einer Suche nach älteren Rechten und nach potenziell ähnlichen Rechten angesetzt werden sollten. Weitere Informationen über die Bewertung des Gesamteindrucks finden Sie im Handbuch.

Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens

Ein Nichtigkeitsverfahren wird abgeschlossen,

  • entweder weil eine der Parteien (oder beide) beschließt (beschließen), das Verfahren zu beenden (weil die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, weil ein Antragsteller den Antrag zurückzieht oder weil der GGM-Inhaber auf dieses verzichtet)
  • oder weil das EUIPO eine Entscheidung trifft, durch die das Verfahren abgeschlossen wird. Jede Partei eines Nichtigkeitsverfahrens ist berechtigt, gegen eine negative Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das für nichtig erklärt wurde, wird so behandelt, als habe es nie existiert.

Wer trägt die Kosten?

Welche Partei die Kosten trägt, hängt von der Entscheidung ab oder davon, wer das Verfahren beendet.

Bei einer Entscheidung des EUIPO sind generell zwei Ergebnisse möglich:

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nicht für nichtig erklärt.

Der Antragsteller trägt die Vertretungskosten des GGM-Inhabers: üblicherweise 400 EUR.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird für nichtig erklärt.

Der GGM-Inhaber trägt die Kosten des Antragstellers: üblicherweise 750 EUR (350 EUR für die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung und 400 EUR für Vertretungskosten).


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