Beschwerde
Wer kann eine Beschwerde einlegen?
Jeder, der sich durch eine Entscheidung des Amtes benachteiligt fühlt, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Gebühr für eine Beschwerde gegen eine Markenentscheidung beträgt 720 EUR und gegen eine Geschmacksmusterentscheidung 800 EUR.
Frist und Form der Beschwerde
Hier ist zwischen der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung zu unterscheiden. Klicken Sie auf die Textboxen, um mehr Informationen zu erhalten.
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Zustellung der angefochtenen Entscheidung
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2 Monate
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4 Monate
Die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden. Des Weiteren muss die Beschwerdegebühr innerhalb der Zweimonatsfrist entrichtet worden und beim Amt eingegangen sein. Ebenso wie bei allen anderen Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) empfehlen wir die Verwendung des vom EUIPO bereitgestellten Online-Tools eAppeal, da sich dadurch Fehler vermeiden lassen, die eventuell zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen könnten.
Hier erfahren Sie mehr über eAppeal.
Die Beschwerdebegründung
In der Beschwerdebegründung sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Beschwerde aufzuführen, auf die der Beschwerdeführer seine Beschwerde stützt. Die Beschwerdebegründung kann entweder zusammen mit der Beschwerdeschrift oder innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung gesondert eingereicht werden.
Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründung ist in schriftlicher Form einzureichen und muss in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, verfasst werden. Beschwerdeschrift und -begründung kann auf elektronischem Weg, per Post oder per Kurierdienst geschickt werden.
Abhilfe in erster Instanz
Nach Eingang der Beschwerdebegründung leitet die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern die Beschwerde (Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung) an die erste Instanz weiter. Bei einseitigen Verfahren (Ex-Parte-Verfahren), d. h. Verfahren, an denen nur eine Partei beteiligt ist, hilft die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde ab, wenn sie diese als zulässig und begründet erachtet. Erachtet sie diese nicht als zulässig und begründet, so legt sie die Angelegenheit den Beschwerdekammern vor.
Nach dem Inkrafttreten der Unionsmarkenverordnung findet die Abhilfe in Inter-Partes-Verfahren nicht länger statt.
Einseitige Verfahren (Ex-Parte-Verfahren)
Sobald die Abhilfe in einem einseitigen Verfahren erfolgt ist, wird die Akte unmittelbar dem Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer vorgelegt, der einen Berichterstatter bestimmt.
Mehrseitige Verfahren (Inter-Partes-Verfahren)
Bei mehrseitigen Verfahren ist der Verfahrensablauf etwas anders. Gemäß der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern hat der Beschwerdegegner, nachdem er die Beschwerdebegründung erhalten hat, das Recht, eine Stellungnahme einzureichen. Wird eine Stellungnahme eingereicht, kann die Beschwerdekammer weitere Einreichungen der Verfahrensbeteiligten zulassen (Erwiderung/Duplik).
Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrensteils wird die Akte dem Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer vorgelegt, der einen Berichterstatter bestimmt.
Bei beiden Arten von Verfahren tritt der Berichterstatter, wenn er dies für sachdienlich erachtet, zur Klärung wichtiger Fragen in Bezug auf die Beschwerde mit den Verfahrensbeteiligten in Kontakt. Andernfalls wird ein Entwurf für eine Entscheidung abgefasst, der von der Beschwerdekammer erörtert wird. Sobald die Entscheidung erlassen wurde, wird sie den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Gericht
Gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor dem Gericht geklagt werden. Mögliche Gründe für solche Klagen sind in Artikel 72 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung und Artikel 61 Absatz 2 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung aufgeführt.
Alle Urteile des Gerichts können beim Europäischen Gerichtshof angefochten werden.