
Grafische Wiedergabe - Markenarten
Ab dem 1. Oktober 2017 ist die grafische Wiedergabe bei der Einreichung einer Markenanmeldung nicht mehr erforderlich. Dies bedeutet, dass Zeichen ab diesem Datum in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden können, soweit die Wiedergabe eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Das Ergebnis ist ein System, das auf dem Prinzip „What you see is what you get“ beruht und darauf abzielt, die Markeneinträge im Register für Unionsmarken eindeutiger, leichter zugänglich und einfacher auffindbar zu machen.
In Artikel 3 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Unionsmarke (UMDV) sind spezifische Vorschriften und Erfordernisse für die Wiedergabe einiger der häufigsten Markenarten festgelegt, die im Einklang mit der spezifischen Art und den Merkmalen der jeweiligen Marke stehen und auch technische Anforderungen umfassen.
Ziel ist es, die Rechtssicherheit für die Nutzer zu erhöhen und den Anteil der Anmeldungen zu verringern, gegen die aufgrund von Formerfordernissen Einwände erhoben werden.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Liste der häufigsten Markenarten mit Hinweisen zu ihrer Wiedergabe und dazu, ob eine Beschreibung erforderlich ist und welches Format das EUIPO bei der Einreichung einer Markenanmeldung ab dem 1. Oktober 2017 akzeptiert.
Art der Marke | Beschreibung erforderlich? | Erforderliches Format |
---|---|---|
Wortmarke | Nein | k. A. Einblenden |
Bildmarke | Nein | JPEG Einblenden |
Formmarke | Nein | JPEG OBJ STL X3D Einblenden |
Positionsmarke | Fakultativ (zuvor obligatorisch) | JPEG Einblenden |
Mustermarke | Fakultativ | JPEG Einblenden |
Farbmarke (eine einzige Farbe) | Nein | JPEG Einblenden |
Farbmarke (Kombination) | Fakultativ (zuvor obligatorisch) | JPEG Einblenden |
Hörmarke | Nein | JPEG MP3 (max. 2 Mb) Einblenden |
Bewegungsmarke | Fakultativ (zuvor obligatorisch) | JPEG MP4 (max. 20 Mb) Einblenden |
Multimediamarke | Nein | MP4 (max. 20 Mb) Einblenden |
Hologrammmarke | Nein | JPEG MP4 (max. 20 Mb) Einblenden |
As and from 1 October 2017, there will be three main areas of change. Click on each section to get full details:
Dieser Abschnitt enthält allgemeine Informationen und dient der Bekanntmachung der Unionsmarkenverordnung. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Wir empfehlen allen (potenziellen) Nutzern nachdrücklich, sich auf die Verordnung (EU) 2015/2424 zu beziehen. Die Verordnung steht in allen EU-Sprachen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Richtlinien des Amtes die wichtigsten Referenzunterlagen für Nutzer des Unionsmarkensystems und für Fachberater bleiben, die sichergehen möchten, dass sich ihre Informationen über die Prüfungspraxis des Amtes auf dem neuesten Stand befinden.
Informationen zu den Änderungen, die am 23. März 2016 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.