In den erläuternden Anmerkungen wird dargelegt, welche Waren oder Dienstleistungen unter die Klassenüberschriften fallen bzw. nicht fallen sollen und als Bestandteil der Klassifikation zu betrachten sind.


Allgemeine Anmerkungen

Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen allgemein gebräuchliche Angaben dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Die alphabetische Liste sollte demnach herangezogen werden, um die genaue Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienst­leistung sicherzustellen.

Waren

Falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alpha­betischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

  1. Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert; wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertig­waren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen wie z.B. das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.
  2. Die kombinierten Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z.B. Radiowecker) können in die Klassen eingeordnet werden, die ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen entsprechen. Hat eine Ware jedoch einen Hauptzweck, sollte sie in die entsprechende Klasse gruppiert werden. Wenn diese Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind die anderen Kriterien gemäß Absatz (a) anzuwenden.
  3. Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.
  4. Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen Fällen sind die unter (a) genannten Grundsätze anzuwenden.
  5. Soweit Waren, unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht, nach dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassifiziert werden und aus verschiedenen Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassifiziert, das über­wiegt.
  6. Behältnisse, die den Waren angepasst sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind, werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betreffenden Waren eingeordnet.

Dienstleistungen

Falls eine Dienstleistung mithilfe der Klasseneinteilung, den erläuternden Anmerkungen und der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

  1. Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassifiziert, die in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind oder hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der alpha-betischen Liste aufgeführt sind.
  2. Dienstleistungen im Bereich der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die mithilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen, z.B. Vermietung von Telefonen (Kl. 38). Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung wird jedoch Klasse 36 Finanzwesen zugeordnet.
  3. Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), Finanz­be­ra­tung (Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weiter­gabe von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) be­rührt nicht die Klassifizierung dieser Dienstleistung.
  4. Die Mittel, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird, haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Klassifizierung der Dienstleistungen. Finanzberatung wird beispielsweise in Klasse 36 eingeordnet, unabhängig davon, ob die Erbringung der Dienstleistungen persönlich, telefonisch, online oder in einer virtuellen Umgebung erfolgt. Diese Anmerkung gilt jedoch nicht, wenn sich der Zweck oder das Ergebnis einer Dienstleistung aufgrund der Mittel oder des Ortes ihrer Erbringung ändert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bestimmte Dienstleistungen in einer virtuellen Umgebung erbracht werden. So beinhalten der Klasse 39 zugeordnete Transportdienstleistungen die Beförderung von Waren oder Personen von einem physischen Ort zu einem anderen. In einer virtuellen Umgebung haben diese Dienstleistungen jedoch nicht denselben Zweck oder dasselbe Ergebnis und müssen für eine entsprechende Klassifizierung erläutert werden, z.B. simulierte Reisedienstleistungen, die zu Unterhaltungszwecken in virtuellen Umgebungen angeboten werden (Kl. 41).
  5. Dienstleistungen im Bereich des Franchisings werden grundsätzlich der gleichen Klasse zugeordnet wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B. Un­ternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften (Kl. 35), Finanzierungen in Be­zug zu Franchisegeschäften (Kl.36), juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchise­geschäften (Kl. 45).