TITEL XIII : INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON
MARKEN11
11 Der Titel XIII
eingefügt durch Verordnung (EG) 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung
ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission 12,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 13,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 14,
in Erwägung nachstehender Gründe: Die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der
Gemeinschaft und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung sind
durch die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu
fördern, der mit einem einzelstaatlichen Markt vergleichbare Bedingungen bietet.
Um einen solchen Markt zu verwirklichen und seine Einheit zu stärken, müssen
nicht nur die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt
und ein System des unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des gemeinschaftlichen
Marktes errichtet, sondern auch rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die
es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung
und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen
eines gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine der besonders geeigneten rechtlichen
Möglichkeiten, über die die Unternehmen zu diesem Zweck verfügen müssten, ist
die Verwendung von Marken, mit denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen in
der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen können.
Für die Verwirklichung der oben erwähnten Ziele der Gemeinschaft
ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich. Es ist ein Markensystem der
Gemeinschaft zu schaffen, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen
Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen
und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind. Der hier aufgestellte
Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke gilt, sofern in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Im Wege der Angleichung der Rechtsvorschriften kann das Hindernis
der territorialen Beschränkung der Rechte, die den Markeninhabern nach den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten zustehen, nicht beseitigt werden. Um den Unternehmen eine
unbehinderte Wirtschaftstätigkeit im gesamten gemeinsamen Markt zu ermöglichen,
müssen Marken eingeführt werden, die einem einheitlichen, unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten geltenden Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Da im Vertrag keine spezifischen Befugnisse für die Schaffung
eines derartigen Rechtsinstruments vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages
heranzuziehen.
Da gemeinschaftliche Markenrecht tritt jedoch nicht an die Stelle
der Markenrechte der Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt,
die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als Gemeinschaftsmarken anzumelden,
da die innerstaatlichen Marken nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig
sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf Gemeinschaftsebene wünschen.
Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann nur durch Eintragung
erworben werden, die insbesondere dann verweigert wird, wenn die Marke keine
Unterscheidungskraft besitzt, wenn sie rechtswidrig ist oder wenn ihr ältere
Rechte entgegenstehen.
Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist
es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz
ist absolut im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen
den Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Fälle
der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen. Der
Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen.
Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den Schutz
dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere
dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die
das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad
der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen.
Aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, daß der Inhaber
der Gemeinschaftsmarke einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren, die
in der Gemeinschaft unter der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den
Verkehr gebracht worden sind, nicht untersagen kann, außer wenn berechtigte
Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren
widersetzt.
Der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen
älteren Marke, die ihr entgegensteht, ist nur insoweit berechtigt, als diese
Marken tatsächlich benutzt werden.
Die Gemeinschaftsmarke ist als ein von dem Unternehmen, dessen
Waren oder Dienstleistungen sie bezeichnet, unabhängiger Gegenstand des Vermögens
zu behandeln. Sie kann unter der Bedingung, daß das Publikum durch den Rechtsübergang
nicht irregeführt wird, übertragen werden. Sie kann außerdem an Dritte verpfändet
werden oder Gegenstand von Lizenzen sein.
Das mit dieser Verordnung geschaffene Markenrecht bedarf für
jede einzelne Marke des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Gemeinschaft.
Deshalb ist es erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen
Aufbaus der Gemeinschaft und des Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie
rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selb ständiges Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu schaffen. Hierfür ist die
Form einer Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich
und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen
Aus füh rungsbefugnissen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und unbeschadet der
von den Organen der Gemeinschaft wahrgenommenen Befugnisse ausübt.
Den von den Entscheidungen des Amtes in Markensachen Betroffenen
ist ein rechtlicher Schutz zu gewährleisten, welcher der Eigenart des Markenrechts
voll gerecht wird. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, daß die Entscheidungen der
Prüfer und der verschiedenen Abteilungen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar
sind. Sofern die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde
nicht abhilft, legt sie die Beschwerde einer Beschwerdekammer des Amtes vor,
die darüber entscheidet. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sind ihrerseits
mit der Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar; dieser
kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
Aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates
vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften15, geändert durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG vom
8. Juni 199316, übt das Gericht im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus,
die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften, insbesondere
bei Klagen gemäß Artikel 173 Absatz 2 des EG-Vertrags, und durch die zur Durchführung
dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, sofern nicht in
dem Akt zur Errichtung einer Einrichtung der Gemeinschaft etwas anderes bestimmt
ist. Die dem Gerichtshof durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur
Aufhebung und Abänderung der Beschlüsse der Beschwerdekammern werden infolgedessen
im ersten Rechtszug vom Gericht erster Instanz gemäß dem oben genannten Beschluß
ausgeübt.
Zum besseren Schutz der Gemeinschaftsmarken sollten die Mitgliedstaaten
gemäß ihrer innerstaatlichen Regelung eine möglichst begrenzte Anzahl nationaler
Gerichte erster und zweiter Instanz benennen, die für Fragen der Verletzung
und der Gültigkeit von Gemeinschaftsmarken zuständig sind.
Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der
Gemeinschaftsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft
erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes
und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke
vermieden werden können. Die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen gelten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang
mit den Gemeinschaftsmarken, es sei denn, daß diese Verordnung davon abweicht.
Es soll vermieden werden, daß sich in Rechtsstreitigkeiten über
denselben Tatbestand zwischen denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile
aus einer Gemeinschaftsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. Zu
diesem Zweck soll, sofern Klagen in demselben Mitgliedstaat erhoben werden,
sich nach nationalem Verfahrensrecht - das durch diese Verordnung nicht berührt
wird - bestimmen, wie dies erreicht wird; hingegen erscheinen, sofern Klagen
in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden, Bestimmungen angebracht, die
sich an den Vorschriften des obengenannten Brüsseler Vollstreckungsübereinkommens
über Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehenden Verfahren orientieren.
Es wird für notwendig erachtet, dem Amt einen eigenen Haushalt
zuzubilligen, um eine völlige Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die Einnahmen des Haushalts umfassen in erster Linie das Aufkommen an Gebühren,
die von den Benutzern des Systems zu zahlen sind. Das Haushaltsverfahren der
Gemeinschaft findet jedoch auf eventuelle Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Außerdem ist es angezeigt, daß die
Überprüfung der Konten abschlüsse vom Rechnungshof vor genommen wird.
Zur Durchführung der Verordnung, insbesondere hinsichtlich der
Annahme und Änderung einer Gebührenordnung und einer Durchführungsverordnung,
sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission,
unterstützt von einem Ausschuß der Vertreter der Mitgliedstaaten, nach den Verfahrensvorschriften
von Artikel 2, Verfahren III Variante b) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates
vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse17erlassen
werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
12ABl.
C 351 vom 31.12.1980, S. 1, und ABl. C 230 vom 31.8.1984, S. 1.
13ABl. C 307 vom 14.11.1983,
S. 46, und C 280 vom 28.10.1991, S. 153.
14ABl. C 310 vom 30.11.1981,
S. 22.
15ABl. L 319 vom 25.11.1998, S.1, und Berichtigung in ABl. L 241 vom 17.8.1989, S.4.
16ABl. L 144 vom 16.6.1993, S.21.
17 Abl. L 197 vom 18.7.1987, S.33.
TITEL I : ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1 : Gemeinschaftsmarke
(1) Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen
Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend Gemeinschaftsmarken
genannt.
(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche
Wirkung für die gesamte Gemeinschaft: Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet
eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer
Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein,
und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser
Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2 : Amt
Es wird ein Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle), nachstehend „Amt“ genannt, errichtet.
Artikel 3 : Rechtsfähigkeit
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften
und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die
Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art
zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und
vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.
TITEL II : MATERIELLES
MARKENRECHT
1. ABSCHNITT : BEGRIFF UND ERWERB DER GEMEINSCHAFTSMARKE
Artikel 4 : Markenformen
Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich
graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit
solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Artikel 5 : Inhaber von Gemeinschaftsmarken
Inhaber von Gemeinschaftsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen,
einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein18.
18 Geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 6 : Erwerb der Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben.
Artikel 7 : Absolute Eintragungshindernisse
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind,
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen
i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder
ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder
iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,
f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,
g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,
h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind,
i) Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, daß die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben,
j) Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben 19,
k) Marken, die eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen und auf die einer der in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betreffen, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird 20.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und
d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen,
für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft
erlangt hat.
19Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 3288/94 vom 22.12.1994.
20Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 8 : Relative Eintragungshindernisse
(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke
von der Eintragung ausgeschlossen,
(a) wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
(b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
(2) „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
iv) aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene Marken21;
b)Anmeldungen von Marken nach Buchstabe a), vorbehaltlich ihrer Eintragung;c) Marken, die am Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannt sind.
(3) Auf Widerspruch des Markeninhabers ist von der Eintragung auch eine Marke ausgeschlossen, die der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, daß der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
(4) Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats22:
a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind,
b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
(5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne
des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für
Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich
sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer
älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im
Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat
bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
21 Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1.Oktober 2004 in Kraft getreten.
22Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
2. ABSCHNITT : WIRKUNGEN DER GEMEINSCHAFTSMARKE
Artikel 9 : Recht aus der Gemeinschaftsmarke
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein
ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten,
ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
c) ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.
(3) Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst
nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.
Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die
nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden
und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke
verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung
keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.

Artikel 10 : Wiedergabe der Gemeinschaftsmarke in
Wörterbüchern
Erweckt die Wiedergabe einer Gemeinschaftsmarke in einem Wörterbuch, Lexikon
oder ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung
der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so stellt der
Verleger des Werkes auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftsmarke sicher, daß
der Wiedergabe der Marke spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der Hinweis
beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Artikel 11 : Untersagung der Benutzung der Gemeinschaftsmarke, die für einen
Agenten oder Vertreter eingetragen ist
Ist eine Gemeinschaftsmarke für einen Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber
der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist
der Markeninhaber berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten
oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat,
es sei denn, daß der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
Artikel 12 : Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht
das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) seinen Namen oder seine Anschrift,
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Artikel 13 : Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke
(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten
zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm
oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden
sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe
es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt,
insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert
oder verschlechtert ist.
Artikel 14 : Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung
(1) Die Wirkung der Gemeinschaftsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser
Verordnung. Im übrigen unterliegt die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke dem
für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen
des Titels X.
(2) Diese Verordnung läßt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Gemeinschaftsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.
(3) Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach
den Vorschriften des Titels X.
3. ABSCHNITT : BENUTZUNG DER
GEMEINSCHAFTSMARKE
Artikel 15 : Benutzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren,
gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt,
oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von
fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung
vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
vorliegen.
(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:
a) Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt wird;
b) Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft aus schließlich für den Export.
(3) Die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung
des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
4. ABSCHNITT : DIE GEMEINSCHAFTSMARKE
ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS
Artikel 16 : Gleichstellung der Gemeinschaftsmarke mit der nationalen Marke
(1) Soweit in den Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt
ist, wird die Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens im ganzen und
für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie eine nationale Marke behandelt,
die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem Gemeinschaftsmarkenregister
a) der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
b) wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das
Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes
1 der zuerst genannte gemeinsame Inhaber maßgebend; liegen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 für diesen Inhaber nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte
gemeinsame Inhaber maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
keinen der gemeinsamen Inhaber vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.
Artikel 17 : Rechtsübergang
(1) Die Gemeinschaftsmarke kann, unabhängig von
der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.
(2) Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfaßt die Gemeinschaftsmarke, es sei denn, daß in Übereinstimmung mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.
(3) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 muß die rechtsgeschäftliche Übertragung der Gemeinschaftsmarke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; anderenfalls ist sie nichtig.
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen über den Rechtsübergang in offensichtlicher Weise, daß die Gemeinschaftsmarke aufgrund des Rechts übergangs geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, irrezuführen, so weist das Amt die Eintragung des Rechtsübergangs zurück, falls nicht der Rechtsnachfolger damit einverstanden ist, die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auf Waren und Dienstleistungen zu beschränken, hinsichtlich deren sie nicht irreführend ist.
(5) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht geltend machen.
(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegen über dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(8) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 77 der Zustellung
an den Inhaber der Gemeinschaftsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen
zu richten.
Artikel 18 : Übertragung einer Agentenmarke
Ist eine Gemeinschaftsmarke für den Agenten oder
Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers
eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der
Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, daß der Agent oder Vertreter
seine Handlungsweise rechtfertigt.

Artikel 19 : Dingliche Rechte
(1) Die Gemeinschaftsmarke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden
oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag
eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Artikel 20 : Zwangsvollstreckung
(1) Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand von Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 16 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.
(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag
eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

Artikel 21 : Insolvenzverfahren23
(1) Eine Gemeinschaftsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.
Ist der Schuldner jedoch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2001/17/EG24 bzw. 2001/24/EG25 , so kann eine Gemeinschaftsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.
(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einer Gemeinschaftsmarke auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Gemeinschaftsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Gemeinschaftsmarken gemäß Artikel 85 veröffentlicht.
23Geändert durch Verordnung Nr. 422/2004 vom 19.2.2004.
24Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).
25 Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
Artikel 22 : Lizenz
(1) Die Gemeinschaftsmarke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil der
Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder
nicht ausschließlich sein.
(2) Gegen einen Lizenznehmer, der hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf, der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke geltend machen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers abhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nach Aufforderung nicht selber innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einer
Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen
und veröffentlicht.
Artikel 23 : Wirkung gegenüber Dritten
(1) Die in Artikel 17, 19 und 22 bezeichneten Rechtshandlungen
hinsichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten
erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Jedoch kann eine Rechtshandlung,
die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte
an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum
Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wußten.
(2) Absatz 1 ist nicht in bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
(3) Die Wirkung einer in Artikel 20 bezeichneten Rechtshandlung gegen über Dritten richtet sich nach dem Recht des nach Artikel 16 maßgebenden Mitgliedstaats.
(4) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für
die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung
eines Konkursverfahrens oder eines konkurs ähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten
nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder
nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet
wird.
Artikel 24 : Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens
Die Artikel 16 bis 23 gelten entsprechend für die Anmeldungen
von Gemeinschaftsmarken.
TITEL III :
DIE ANMELDUNG DER GEMEINSCHAFTSMARKE
1. ABSCHNITT : EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE
DER ANMELDUNG
Artikel 25 : Einreichung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann nach Wahl des Anmelders eingereicht
werden:
a) beim Amt oder
b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim BENELUX-Markenamt. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Amt eingereicht worden wäre.
(2) Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim BENELUX-Markenamt eingereicht, so trifft diese Behörde oder dieses Markenamt alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das Amt weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das BENELUX-Markenamt kann vom Anmelder eine Gebühr erheben, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.
(3) Anmeldungen nach Absatz 2, die beim Amt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eingehen, gelten als zu dem Datum eingereicht, an dem die Anmeldung beim Amt eingegangen ist26 .
(4) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt
die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung
von Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken und unterbreitet etwaige Vorschläge
zur Änderung dieses Systems.
26 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 26 : Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
d) eine Wiedergabe der Marke.
(2) Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.
(3) Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der
Durchführungsverordnung nach Artikel 157 27
vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
27 Neu nummeriert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten.
Artikel 27 : Anmeldetag
Der Anmeldetag einer Gemeinschaftsmarke ist der
Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 26 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen
vom Anmelder beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim BENELUX-Markenamt eingereicht
worden ist, bei der Zentralbehörde beziehungsweise beim BENELUX-Markenamt eingereicht
worden sind, sofern binnen eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen
die Anmeldegebühr gezahlt wird.
Artikel 28 : Klassifizierung
Die Waren und Dienstleistungen, für die Gemeinschaftsmarken angemeldet werden,
werden nach der in der Durchführungsverordnung festgelegten Klassifizierung
klassifiziert.
2. ABSCHNITT : PRIORITÄT
Artikel 29 : Prioritätsrecht
(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt
hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke für die Waren
oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet
ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfaßt werden, während
einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.28.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.
(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(4) Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dieselbe Marke und dieselben Waren oder Dienstleistungen betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
(5) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht
worden, der nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder
des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gerhört, so finden
die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat
gemäß einer veröffentlichten Feststellung aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Amt ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen,
die denen dieser Verordnung vergleichbar sind.
28Artikel 29 Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3288/94 vom 22.12.1994.
Artikel 30 : Inanspruchnahme der Priorität
Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung
in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der
früheren Anmeldung einzureichen. Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der
Sprachen des Amtes abgefaßt, so hat der Anmelder eine Übersetzung der früheren
Anmeldung in einer dieser Sprachen einzureichen.

Artikel 31 : Wirkung des Prioritätsrechts
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß für die
Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke gilt.
Artikel 32 : Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den
Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung,
gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch
genommenen Priorität.
3. ABSCHNITT : AUSSTELLUNGSPRIORITÄT
Artikel 33 : Ausstellungspriorität
(1) Hat der Anmelder der Gemeinschaftsmarke Waren oder Dienstleistungen unter
der angemeldeten Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt
am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen
unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht
im Sinne des Artikels 31 in Anspruch nehmen.
(2) Der Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat gemäß den in der Durchführungsverordnung geregelten Einzelheiten Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen.
(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat
oder einem Drittland gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels
29 nicht.
4. ABSCHNITT : INANSPRUCHNAHME
DES ZEITRANGS EINER NATIONALEN MARKE
Artikel 34 : Inanspruchnahme des Zeitrangs einer
nationalen Marke
(1) Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich
des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international
registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke
für Waren oder Dienstleistungen anmeldet, die mit denen identisch sind, für
welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen
umfaßt werden, kann für die Gemeinschaftsmarke den Zeitrang der älteren Marke
in bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in
Anspruch nehmen.
(2) Der Zeitrang hat nach dieser Verordnung die alleinige Wirkung, daß dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen läßt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.
(3) Der für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommene
Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen
worden ist, für verfallen oder für nichtig erklärt wird oder wenn auf sie vor
der Eintragung der Gemeinschaftsmarke verzichtet worden ist.
Artikel 35 : Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke
(1) Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten identischen älteren Marke für Waren oder Dienstleistungen ist, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, kann den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen29.
(2) Artikel 34 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
29Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
TITEL IV : EINTRAGUNGSVERFAHREN
1. ABSCHNITT : PRÜFUNG DER ANMELDUNG
Artikel 36 : Prüfung der Anmeldungserfordernisse
(1) Das Amt prüft, ob
a) die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach Artikel 27 genügt;
b) die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung und in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erfordernissen genügt 30;
c) gegebenenfalls die Klassengebüh ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den in Absatz 1 genannten Erfordernissen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(3) Werden innerhalb dieser Fristen die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgestellten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgestellte ausstehende Zahlung nicht nachgeholt, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(4) Werden innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die nach Absatz 1 Buchstabe b) festgestellten Mängel nicht beseitigt, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(5) Wird die nach Absatz 1 Buchstabe c) festgestellte ausstehende Zahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgeholt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn, daß eindeutig ist, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen.
(6) Wird den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
(7) Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Zeitrangs einer nationalen Marke nicht erfüllt, so kann deren Zeitrang für die
Anmeldung nicht mehr beansprucht werden.
30Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
[gestrichen]31
Article 37: Prüfung der Voraussetzungen der Inhaberschaft
31Gestrichen durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 38 : Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
(1) Ist die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden
ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung für diese Waren
oder Dienstleistungen zurückgewiesen.
(2) Enthält die Marke einen Bestandteil, der nicht unterscheidungskräftig ist, und kann die Aufnahme dieses Bestandteils in die Marke zu Zweifeln über den Schutzumfang der Marke Anlaß geben, so kann das Amt als Bedingung für die Eintragung der Marke verlangen, daß der Anmelder erklärt, daß er an dem Bestandteil kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärung wird mit der Anmeldung oder gegebenenfalls mit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke veröffentlicht.
(3) Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn
dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen,
zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.
2. ABSCHNITT : RECHERCHE
Artikel 39 : Recherche 32
[Die folgende Fassung des Artikels gilt nur bis zum Inkrafttreten der geänderten Fassung am 10. März 2008.]
(1) Hat das Amt für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
einen Anmeldetag festgelegt und festgestellt, daß der Anmelder die Bedingungen
nach Artikel 5 erfüllt, so erstellt es einen Gemeinschaftsrecherchenbericht,
in dem diejenigen ermittelten älteren Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von
Gemeinschaftsmarken aufgeführt werden, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung
der angemeldeten Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden können.
(2) Sobald der Anmeldetag einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke feststeht, übermittelt das Amt der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines jeden Mitgliedstaaten, die dem Amt mitgeteilt hat, daß sie für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken in ihrem eigenen Markenregister eine Recherche durchführt, ein Exemplar der Anmeldung.
(3) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz im Sinne des Absatzes 2 übermittelt dem Amt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei ihr eingegangen ist, einen Recherchenbericht, in dem entweder diejenigen ermittelten älteren Marken oder Markenanmeldungen aufgeführt sind, die nach Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden können, oder in dem mitgeteilt wird, daß solche Rechte bei der Recherche nicht festgestellt worden sind.
(4) Das Amt zahlt jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einen Betrag für jeden Recherchenbericht, den diese Behörde gemäß Absatz 3 vorlegt. Dieser Betrag, der für jede Zentralbehörde gleich hoch zu sein hat, wird vom Haushaltsausschuß durch mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß festgesetzt.
(5) Das Amt übermittelt dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke unverzüglich den Gemeinschaftsrecherchenbericht und die innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingegangen nationalen Recherchenberichte.
(6) Bei der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die erst nach Ablauf von einem Monat nach dem Tag, an dem das Amt dem Anmelder die Recherchenberichte übermittelt hat, vorgenommen werden darf, unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in dem Gemeinschaftsrecherchenbericht genannt sind, von der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
(7) Die Kommission unterbreitet dem Rat fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, von dem an beim Amt Anmeldungen eingereicht werden können, einen Bericht über das Funktionieren des Recherchensystems im Sinne dieses Artikels, einschließlich des Systems der Zahlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4, sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung, um das Recherchensystem unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und der Entwicklungen auf dem Gebiet der Recherche anzupassen.
Ab dem 10. März 2008 geltende Fassung:
(1) Hat das Amt für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einen Anmeldetag festgelegt,
so erstellt es einen Gemeinschaftsrecherchenbericht, in dem diejenigen ermittelten
älteren Gemeinschaftsmarken oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken aufgeführt
werden, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke
geltend gemacht werden können.
(2) Beantragt der Anmelder bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, dass auch von den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten ein Recherchenbericht erstellt wird, und wurde die entsprechende Recherchengebühr innerhalb der für die Zahlung der Anmeldegebühr vorgesehenen Frist entrichtet, so übermittelt das Amt, sobald für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ein Anmeldetag festgelegt wurde, der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz aller Mitgliedstaaten, die dem Amt ihre Entscheidung mitgeteilt haben, für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken in ihren eigenen Markenregistern eine Recherche durchzuführen, eine Abschrift dieser Anmeldung.
(3) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Absatz 2 übermittelt dem Amt innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei ihr eingegangen ist, einen Recherchenbericht, in dem entweder die von ihr ermittelten älteren Marken oder Markenanmeldungen aufgeführt sind, die gemäß Artikel 8 gegen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden können, oder in dem mitgeteilt wird, dass solche Rechte bei der Recherche nicht festgestellt wurden.
(4) Der Recherchenbericht gemäß Absatz 3 wird unter Verwendung eines Standardformulars verfasst, das vom Amt nach Anhörung des Verwaltungsrats erstellt wird. Die wesentlichen Bestandteile dieses Formulars werden in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 157 Absatz 1 festgelegt.
(5) Das Amt zahlt jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einen Betrag für jeden Recherchenbericht, den diese Behörde gemäß Absatz 3 vorlegt. Dieser Betrag, der für jede Zentralbehörde gleich hoch zu sein hat, wird vom Haushaltsausschuss durch mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten gefassten Beschluss festgesetzt.
(6) Das Amt übermittelt dem Anmelder
der Gemeinschaftsmarke unverzüglich den Gemeinschaftsrecherchenbericht sowie
auf Antrag die innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingegangenen nationalen Recherchenberichte.
(7) Bei der Veröffentlichung der Anmeldung
einer Gemeinschaftsmarke, die erst nach Ablauf von einem Monat ab dem Tag, an
dem das Amt dem Anmelder die Recherchenberichte übermittelt hat, vorgenommen
werden darf, unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken oder
Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in dem Gemeinschaftsrecherchenbericht
genannt sind, von der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
32Artikel 39 neu gefasst durch Verordnung Nr. 422/2004; in Kraft ab dem 10. März 2008.
(2) Wird die Anmeldung nach ihrer
Veröffentlichung gemäß Artikel 38 zurückgewiesen, so wird die Entscheidung über
die Zurückweisung veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
33Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
34Diese Änderung ist bereits in Kraft getreten, jedoch tritt die Neufassung von Artikel 39 erst am 10.3.2008 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verweisung auf Art. 39 (7) als Verweisung auf Art. 39 (6) zu verstehen.
4. ABSCHNITT : BEMERKUNGEN DRITTER UND WIDERSPRUCH
Artikel 41 : Bemerkungen Dritter
(1) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände
der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher
können beim Amt nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke
schriftliche Bemerkungen mit der Begründung einreichen, daß die Marke von Amts
wegen und insbesondere nach Artikel 7 von der Eintragung auszuschließen ist.
Sie sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder
mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 42 : Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung
der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke kann gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke
Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, daß die Marke nach Artikel 8
von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden
a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;
b)in den Fällen des Artikels 8 Absatz 3 von den Inhabern der dort genannten Marken;
c) in den Fällen des Artikels 8 Absatz 4 von den Inhabern der dort genannten älteren Marken oder Kennzeichenrechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.
(2) Gegen die Eintragung der Marke kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ebenfalls Widerspruch erhoben werden, falls eine geänderte Anmeldung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 veröffentlicht worden ist.
(3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu
begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet
worden ist. Der Widerspruch kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur
Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.
Artikel 43 : Prüfung des Widerspruchs
(1) Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das Amt die
Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer
Beteiligter einzureichen.
(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.
(4) Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.
(5) Ergibt die Prüfung, daß die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke beantragt worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(6) Die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung
wird veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
5. ABSCHNITT : ZURÜCKNAHME, EINSCHRÄNKUNG
UND ÄNDERUNG UND TEILUNG35
DER ANMELDUNG
35Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 44 : Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der
Anmeldung
(1) Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen
oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
einschränken. Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, so wird auch die Zurücknahme
oder Einschränkung veröffentlicht.
(2) Im übrigen kann die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke
auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders,
sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen,
soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht
berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert
wird. Betreffen die Änderungen die Wiedergabe der Marke oder das Verzeichnis
der Waren oder Dienstleistungen und werden sie nach Veröffentlichung der Anmeldung
vorgenommen, so wird die Anmeldung in der geänderten Fassung veröffentlicht.
Artikel 44a : Teilung der Anmeldung 36
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teilanmeldungen sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teilanmeldung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Anmeldung oder anderen Teilanmeldungen überschneiden.
(2) Die Teilungserklärung ist nicht zulässig:
a) wenn gegen die ursprüngliche Anmeldung Widerspruch eingelegt wurde und die
Teilungserklärung eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich
der Widerspruch richtet, bewirkt, bis die Entscheidung der Widerspruchsabteilung
rechtskräftig ist oder das Widerspruchsverfahren eingestellt wird;
b) während den in der Durchführungsverordnung festgelegten Zeiträumen.
(3) Die Teilungserklärung muss den Bestimmungen der Durchführungsverordnung
entsprechen.
(4) Die Teilungserklärung ist gebührenpflichtig. Sie gilt als nicht abgegeben,
solange die Gebühr nicht entrichtet ist.
(5) Die Teilung wird an dem Tag wirksam, an dem sie in der vom Amt geführten Akte der ursprünglichen Anmeldung vermerkt wird.
(6) Alle vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt für die ursprüngliche Anmeldung eingereichten Anträge und gezahlten Gebühren gelten auch als für die Teilanmeldungen eingereicht oder gezahlt. Gebühren für die ursprüngliche Anmeldung, die wirksam vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt entrichtet wurden, werden nicht erstattet.
(7) Die Teilanmeldung genießt den
Anmeldetag sowie gegebenenfalls den Prioritätstag und den Zeitrang der ursprünglichen
Anmeldung.
36Eingefügt durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Das Amt unterrichtet den Inhaber der Gemeinschaftsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Gemeinschaftsmarke rechtzeitig vor dem Ablauf der Eintragung. Das Amt haftet nicht für unterbliebene Unterrichtung.
(3) Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet, einzureichen. Innerhalb dieses Zeitraums sind auch die Gebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(4) Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.
(5) Die Verlängerung wird am Tage nach dem Ablauf der Eintragung
wirksam. Sie wird eingetragen.
Artikel 48 : Änderung
(1) Die Gemeinschaftsmarke darf weder während der Dauer
der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.
(2) Enthält jedoch die Gemeinschaftsmarke den Namen und die Adresse ihres Inhabers, so kann die Änderung dieser Angaben, sofern dadurch die ursprünglich eingetragene Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag des Inhabers eingetragen werden.
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält
eine Wiedergabe der geänderten Gemeinschaftsmarke. Innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung
beeinträchtigt werden können, die Eintragung der Änderung der Marke anfechten.
Artikel
48a : Teilung der Eintragung38
(1) Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Eintragung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teileintragungen sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teileintragung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung oder anderer Teileintragungen überschneiden.
(2) Die Teilungserklärung ist nicht zulässig:
a) wenn beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
gegen die ursprüngliche Eintragung eingereicht wurde und die Teilungserklärung
eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Antrag auf
Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit richtet, bewirkt, bis die Entscheidung
der Nichtigkeitsabteilung rechtskräftig oder das Verfahren anderweitig erledigt
ist;
b) wenn vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit anhängig ist und die Teilungserklärung eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Widerklage richtet, bewirkt, bis der Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinschaftsmarkengerichts gemäß Artikel 96 Absatz 6 im Register eingetragen ist.
(3) Die Teilungserklärung muss den Bestimmungen
der Durchführungsverordnung entsprechen.
(4) Die Teilungserklärung ist gebührenpflichtig. Sie gilt als nicht abgegeben,
solange die Gebühr nicht entrichtet ist.
(5) Die Teilung wird an dem Tag wirksam, an dem sie im Register eingetragen wird.
(6) Alle vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt für die ursprüngliche Eintragung eingereichten Anträge und gezahlten Gebühren gelten auch als für die Teileintragungen eingereicht oder gezahlt. Gebühren für die ursprüngliche Eintragung, die wirksam vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt entrichtet wurden, werden nicht erstattet.
(7) Die Teileintragung genießt den Anmeldetag sowie gegebenenfalls den Prioritätstag und den Zeitrang der ursprünglichen Eintragung.
38Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
TITEL VI : VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT
1. ABSCHNITT : VERZICHT
Artikel 49 : Verzicht
(1) Die Gemeinschaftsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen
Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist.
(2) Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er eingetragen ist.
(3) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts
eingetragen, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen.
Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen,
wenn der Markeninhaber glaubhaft macht, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht
unterrichtet hat; die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung
vorgeschriebenen Frist vorgenommen.
ABSCHNITT : VERFALLSGRÜNDE
Artikel 50 : Verfallsgründe
(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder
auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt:
a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;
b) wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
c) wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen;
(2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren
oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so
wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
3. ABSCHNITT : NICHTIGKEITSGRÜNDE
Artikel 51 : Absolute Nichtigkeitsgründe
(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder
auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist 39 ;
b) wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
(2) Ist die Gemeinschaftsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) oder d) eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.
(3) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen
ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt
werden.
39 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 52 : Relative Nichtigkeitsgründe
(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder
auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn eine in Artikel 8 Absatz 2 genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 oder Absatz 5 erfüllt sind;
b) wenn eine in Artikel 8 Absatz 3 genannte Marke besteht und die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind;
c) wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.
(2) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts und insbesondere eines:
a) Namensrechts
b) Rechts an der eigenen Abbildung
c) Urheberrechts
d) gewerblichen Schutzrechts
gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Gemeinschaftsrecht
oder nationalen Recht untersagt werden kann40.
(3) Die Gemeinschaftsmarke kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte der Eintragung der Gemeinschaftsmarke vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zustimmen.
(4) Hat der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechts bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so darf er nicht aufgrund eines anderen dieser Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.
(5) Artikel 51 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
40Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2. 2004.
Artikel 53 : Verwirkung durch Duldung
(1) Hat der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke die Benutzung
einer jüngeren Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft während eines Zeitraums
von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet,
so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt
worden ist, aufgrund dieser älteren Marke weder die Nichtigerklärung dieser
jüngeren Marke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn,
daß die Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden
ist.
(2) at der Inhaber einer in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren nationalen Marke oder eines in Artikel 8 Absatz 4 genannten sonstigen älteren Kennzeichenrechts die Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke in dem Mitgliedstaat, in dem diese ältere Marke oder dieses sonstige ältere Kennzeichenrecht geschützt ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Gemeinschaftsmarke benutzt worden ist, aufgrund dieser älteren Marke oder dieses sonstigen älteren Kennzeichenrechts weder die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke verlangen noch sich ihrer Benutzung widersetzen, es sei denn, daß die Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber
der jüngeren Gemeinschaftsmarke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht
widersetzen, obwohl dieses Recht gegenüber der jüngeren Gemeinschaftsmarke nicht
mehr geltend gemacht werden kann.
4. ABSCHNITT : WIRKUNGEN
DES VERFALLS UND DER NICHTIGKEIT
Artikel 54 : Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der
Gemeinschaftsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt
wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage
an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer
Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Gemeinschaftsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
(3) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Markeninhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke nicht:
a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind;
b) vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit
geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden
sind; es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte
Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände
dies rechtfertigen.
5. ABSCHNITT : VERFAHREN ZUR ERKLÄRUNG DES VERFALLS ODER
DER NICHTIGKEIT VOR DEM AMT
Artikel 55 : Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der
Nichtigkeit
(1) Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:
a) in den Fällen der Artikel 50 und 51 vor jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozeßfähig ist;
b) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 1 von den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Personen;
c) in den Fällen des Artikels 52 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist.
(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
ist unzulässig, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats über einen Antrag wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden
hat.
Artikel 56 : Prüfung des Antrags
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls
oder der Nichtigkeit fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich
auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen
Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
(2) Auf Verlangen des Inhabers der Gemeinschaftsmarke hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der am Nichtigkeitsverfahren beteiligt ist, den Nachweis zu erbringen, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Antrags beruft, ernsthaft benutzt hat oder daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. War die ältere Gemeinschaftsmarke am Tage der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bereits mindestens fünf Jahre eingetragen, so hat der Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke auch den Nachweis zu erbringen, daß die in Artikel 43 Absatz 2 genannten Bedingungen an diesem Tage erfüllt waren. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.
(4) Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet.
(5) Ergibt die Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, daß die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen oder für nichtig erklärt. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(6) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung
des Amtes über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
eingetragen, sobald sie unanfechtbar geworden ist41
.
41 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
TITEL VII : BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 57 : Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen,
der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind
mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem
Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar,
sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
Artikel 58 : Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren
beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die
Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind
am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Artikel 59 : Frist und Form
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als
eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier
Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Artikel 60 : Abhilfe in einseitigen Verfahren
(1) Ist der Beschwerdeführer der einzige
Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
(2) Wird der Beschwerde nicht binnen
eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde
unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen42.
42Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 60a :
43Abhilfe in mehrseitigen Verfahren
(1) Steht dem Beschwerdeführer
ein anderer Verfahrensbeteiligter gegenüber und erachtet die Stelle, deren Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr
abzuhelfen.
(2) Der Beschwerde kann nur abgeholfen werden, wenn die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, dem anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, dass sie der Beschwerde abhelfen will, und wenn dieser der Abhilfe innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zustimmt.
(3) Stimmt der andere Verfahrensbeteiligte nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 der Abhilfe der Beschwerde zu und gibt er eine entsprechende Erklärung ab oder gibt er innerhalb der vorgesehenen Frist keine Erklärung ab, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
(4) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde jedoch nicht binnen eines Monats nach Eingang
der Beschwerdebegründung als zulässig und begründet, so ergreift sie nicht die
in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, sondern legt die Beschwerde
unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vor.
43 Eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 61 : Prüfung der Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer,
ob die Beschwerde begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer
die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen
Beteiligten einzureichen.
Artikel 62 : Entscheidung über die Beschwerde
(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist,
entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird
entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung
an diese Dienststelle zurück.
(2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur
weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der
Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrundegelegt ist, gebunden, soweit
der Tatbestand derselbe ist.
(3) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst
mit Ablauf der in Artikel 63 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb
dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingelegt worden ist, mit deren Abweisung
wirksam.
Artikel 63 : Klage beim Gerichtshof
(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs.
(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
(4) Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
(5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.
(6) Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus
dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
TITEL VIII : GEMEINSCHAFTSKOLLEKTIVMARKEN

Artikel 64 : Gemeinschaftskollektivmarken
(1) Eine Gemeinschaftskollektivmarke ist eine Gemeinschaftsmarke,
die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren
und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von
denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände von Herstellern, Erzeugern,
Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht
die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder
Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen
und vor Gericht zu stehen, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts
können Gemeinschaftskollektivmarken anmelden.
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) können Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Die Gemeinschaftskollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(3) Auf Gemeinschaftskollektivmarken sind die Vorschriften
dieser Verordnung anzuwenden, soweit in den Artikeln 65 bis 72 nicht etwas anderes
bestimmt ist.
Artikel 65 : Markensatzung
(1) Der Anmelder einer Gemeinschaftskollektivmarke muß innerhalb
der vorgeschriebenen Frist eine Satzung vorlegen.
(2) In der Satzung sind die zur Benutzung der Marke befugten
Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls
die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben.
Die Satzung einer Marke nach Artikel 64 Absatz 2 muß es jeder Person, deren
Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet stammen,
gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist.
Artikel 66 : Zurückweisung der Anmeldung
(1) Außer aus den in den Artikeln 36 und 38 genannten Gründen
für die Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wird die Anmeldung
für eine Gemeinschaftskollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der
Artikel 64 oder 65 nicht Genüge getan ist oder die Satzung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, daß das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der
Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze
1 und 2 erfüllt.
Artikel 67 : Bemerkungen Dritter
Außer in den Fällen des Artikels 41 können die in Artikel
41 genannten Personen und Verbände beim Amt auch schriftliche Bemerkungen mit
der Begründung einreichen, daß die Anmeldung der Gemeinschaftskollektivmarke
gemäß Artikel 66 zurückzuweisen ist.
Artikel 68 : Benutzung der Marke
Die Benutzung der Gemeinschaftskollektivmarke durch eine
hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die
übrigen Bedingungen, denen die Benutzung der Gemeinschaftsmarke aufgrund dieser
Verordnung zu entsprechen hat, erfüllt sind.
Artikel 69 : Änderung der Markensatzung
(1) Der Inhaber der Gemeinschaftskollektivmarke hat dem
Amt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.
(2) Auf die Änderung wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Satzung den Vorschriften des Artikels 65 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 66 bildet.
(3) Artikel 67 gilt für geänderte Satzungen.
(4) Zum Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die
Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung
ins Register eingetragen worden ist.
Artikel 70 : Erhebung der Verletzungsklage
(1) Die Vorschriften des Artikels 22 Absätze 3 und 4 über die Rechte der Lizenznehmer
gelten für jede zur Benutzung einer Gemeinschaftskollek tiv marke befugte Person.
(2) Der Inhaber der Gemeinschaftskollektivmarke kann im
Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen,
der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.
Artikel 71 : Verfallsgründe
Außer aus den in Artikel 50 genannten Verfallsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke
auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen
erklärt, wenn
a) ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang stünde mit den Benutzungsbedingungen, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, auf deren Änderung gegebenenfalls im Register hingewiesen worden ist;
b) die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber bewirkt hat, daß die Gefahr besteht, daß das Publikum im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 irregeführt wird;
c) entgegen den Vorschriften von Artikel 69 Absatz 2 im
Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden ist, es sei denn,
daß der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen
des Artikels 69 Absatz 2 genügt.
Artikel 72 : Nichtigkeitsgründe
Außer aus den in den Artikeln 51 und 52 genannten Nichtigkeitsgründen wird die
Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren
für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 66 eingetragen
worden ist, es sei denn, daß der Markeninhaber aufgrund einer Satzungsänderung
den Erfordernissen des Artikels 66 genügt.
TITEL
IX : VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
1. ABSCHNITT : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 73 : Begründung der Entscheidungen
Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen.
Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
konnten.
Artikel 74 : Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den
Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer
Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen
und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von
den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 75 : Mündliche Verhandlung
(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines
Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich
erachtet.
(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern, vor der Widerspruchsabteilung und vor der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung
der Entscheidung, ist vor der Nichtigkeitsabteilung und den Beschwerdekammern
öffentlich, sofern die angerufene Dienststelle nicht in Fällen anderweitig entscheidet,
in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit
des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben
könnte.
Artikel 76 : Beweisaufnahme
(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende
Beweismittel zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten,
b) Einholung von Auskünften,
c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,
d) Vernehmung von Zeugen,
e) Begutachtung durch Sachverständige,
f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.
(2) Die befaßte Dienststelle kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.
(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen
oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt,
an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen
zu richten.
Artikel 77 : Zustellung
Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen
und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in
Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder
nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident
des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat.
Artikel
77a : Löschung oder Widerruf44
(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register
vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft
diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich
mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Gibt es nur einen
einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen
Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn
der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.
(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder
auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet,
die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung
oder der Widerruf werden binnen sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung in
das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
sowie der möglichen Inhaber der Rechte an der betreffenden Gemeinschaftsmarke,
die im Register eingetragen sind, angeordnet.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln
57 und 63 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, nach den in der Durchführungsverordnung
gemäß Artikel 157 Absatz 1 festgelegten Verfahren und Bedingungen sprachliche
Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Fehler in Entscheidungen des Amtes
sowie solche Fehler bei der Eintragung der Marke oder bei der Veröffentlichung
der Eintragung, die dem Amt anzulasten sind, zu berichtigen.
44 Eingefügt durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 78 : Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Der Anmelder, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder
jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung
aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist,
gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen
Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines
Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
(4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5) Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 42 Absätze 1 und 3 und Artikel 78a genannten Fristen anzuwenden 45 .
(6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einem mit der Gemeinschaftsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, keine Rechte geltend machen.
(7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers der Gemeinschaftsmarke in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
(8) Dieser Artikel läßt das Recht eines Mitgliedstaats
unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf Fristen zu gewähren,
die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber
einzuhalten sind.
45 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2. 2004.
Artikel
78a : Weiterbehandlung46
(1) Dem Anmelder, dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke oder einem anderen an
einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende
Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit
dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung
ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten
Frist gestellt wird. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr
gezahlt worden ist.
(2) Dieser Artikel gilt weder für die in Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27, Artikel
29 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43,
Artikel 47 Absatz 3, Artikel 59, Artikel 60a, Artikel 63 Absatz 5, Artikel 78
und Artikel 108 genannten noch für die in diesem Artikel und für die in der
Durchführungsverordnung gemäß Artikel 157 Absatz 1 vorgesehenen Fristen, um
nach der Anmeldung eine Priorität gemäß Artikel 30, eine Ausstellungspriorität
gemäß Artikel 33 oder einen Zeitrang gemäß Artikel 34 in Anspruch zu nehmen.
(3) Über den Antrag entscheidet die Stelle,
die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(4) Gibt das Amt dem Antrag statt, so gelten die mit Fristversäumnis verbundenen
Folgen als nicht eingetreten.
(5) Weist das Amt den Antrag zurück,
so wird die Gebühr erstattet.
46Eingefügt durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 79 : Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Soweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die
Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften
über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten
im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Artikel 80 : Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
(1) Ansprüche des Amts auf Zahlung von Gebühren erlöschen
nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden
ist.
(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird durch eine
Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und die Frist des Absatzes 2 durch eine
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt
mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn,
daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet
die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
2. ABSCHNITT :
KOSTEN
Artikel 81 : Kostenverteilung
(1) Der im Widerspruchsverfahren, im Verfahren zur Erklärung
des Verfalls oder der Nichtigkeit oder im Beschwerdeverfahren unterliegende
Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie
- unbeschadet des Artikels 115 Absatz 6 - alle für die Durchführung der Verfahren
notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der
Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände
und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung
festgelegt werden.
(2) Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.
(3) Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, daß er die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, den Widerspruch, den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurücknimmt oder die Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht verlängert oder auf diese verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.
(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Widerspruchsabteilung, der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Kostenregelung, so nimmt die betreffende Abteilung diese Vereinbarung zur Kenntnis.
(6) Die Geschäftsstelle der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den vorstehenden Absätzen zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der fristgerechte Antrag auf Entscheidung durch die Widerspruchsabteilung oder die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer zulässig.
(6) Die Widerspruchsabteilung, die
Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den
vorstehenden Absätzen zu erstattenden Kosten fest, wenn sich diese Kosten auf
die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In
allen anderen Fällen setzt die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer oder ein
Mitarbeiter der Widerspruchsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung auf Antrag
den zu erstattenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von
zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für
die die Kostenfestsetzung beantragt wird, unanfechtbar wird. Gegen die Kostenfestsetzung
ist der fristgerechte Antrag auf Überprüfung durch die Widerspruchsabteilung,
die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer zulässig47.
47 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 82 : Vollstreckung der Entscheidungen, die Kosten festsetzen
(1) Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt,
ist ein vollstreckbarer Titel.
(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Amt und dem Gerichtshof benennt.
(3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden
Staates zuständig.
3. ABSCHNITT : UNTERRICHTUNG
DER ÖFFENTLICHKEIT UND DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 83 : Register für Gemeinschaftsmarken
Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung Register
für Gemeinschaftsmarken..., in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung
oder Angabe in dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung vorgeschrieben
ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen.
Artikel 84 : Akteneinsicht
(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken, die noch
nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.
(2) Wer nachweist, daß der Anmelder behauptet hat, daß die Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung gegen ihn geltend gemacht werden würde, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen.
(3) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und der darauf eingetragenen Marke gewährt.
(4) Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend Absatz 2
oder 3 können Teile der Akten jedoch gemäß der Durchführungsverordnung von der
Einsicht ausgeschlossen werden.
Artikel 85 : Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Das Amt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus:
a) ein Blatt für Gemeinschaftsmarken, das die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftsmarken wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist;
b) ein Amtsblatt, das allgemeine Bekanntmachungen und
Mitteilungen des Präsidenten des Amtes sowie sonstige diese Verordnung und seine
Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.
Artikel 86 : Amtshilfe
Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander
auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht,
soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.
Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen
des Artikels 84.
Artikel 87 : Austausch von Veröffentlichungen
(1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen
kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
(2) Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von
Veröffentlichungen treffen.
4. ABSCHNITT : VERTRETUNG
Artikel 88 : Allgemeine Grundsätze der Vertretung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt
vertreten zu lassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 89 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein; in der Durchführungsverordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz
oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen
oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch
einen ihrer Angestellten vertreten lassen, der eine unterzeichnete Vollmacht
zu den Akten einzureichen hat; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung
geregelt.
Natürliche oder juristische Personen
mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden
gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem
Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen48.
Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere
juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden
sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz
noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben.
(4) Die Durchführungsverordnung regelt,
ob und unter welchen Bedingungen ein Angestellter beim Amt eine unterzeichnete
Vollmacht zu den Akten einzureichen hat 49.
48Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
49Eingefügt durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 89 : Zugelassene Vertreter
(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen
vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden
a) durch einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten
zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in
diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben kann, oder
b) durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt. Die Durchführungsverordnung regelt, ob und unter welchen Bedingungen Vertreter, die vor dem Amt auftreten, beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen haben50.
(2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) sie muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;
b) sie muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinschaft haben;
(c) sie muß befugt sein, natürliche oder juristische Personen
auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz des Mitgliedstaats zu vertreten, in dem sie ihren Geschäftssitz
oder Arbeitsplatz hat.
c) sie muss befugt sein, natürliche
oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten51
. Unterliegt in diesem Staat die Befugnis
nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muß die Person,
die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung auf dem Gebiet des
Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses
Staates mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Die Voraussetzung
der Berufsausübung ist jedoch nicht erforderlich für Personen, deren berufliche
Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens
vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats
zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staates amtlich festgestellt worden
ist.
(3) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt.
(4) Der Präsident des Amtes kann Befreiung erteilen
a) vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat;
b) in besonders gelagerten Fällen vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a).
(5) In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter
welchen Bedingungen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen
werden kann.
50 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
51Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
TITEL X : ZUSTÄNDIGKEIT
UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE GEMEINSCHAFTSMARKEN BETREFFEN
1. ABSCHNITT : ANWENDUNG DES GERICHTSSTANDS- UND VOLLSTRECKUNGS ÜBEREINKOMMENS
Artikel 90 : Anwendung des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27.
September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Über ein kommen über den Beitritt
der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen
vorgenommen worden sind, - dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen
zusammen werden nachstehend "Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen"
genannt - auf Verfahren... betreffend Gemeinschaftsmarken und Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken
sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Gemeinschaftsmarken
und aus nationalen Marken betreffen, anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 92 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,
a) sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 24 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens nicht anzuwenden;
b) sind Artikel 17 und 18 des Gerichtsstands- und Vollstreckungs übereinkommens vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 93 Absatz 4 dieser Verordnung anzuwenden;
c) sind die Bestimmungen des Titels II des Gerichtsstands-
und Vollstreckungsübereinkommens, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften
Personen gelten, auch auf Personen anzuwenden, die keinen Wohnsitz, jedoch eine
Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben.
2. ABSCHNITT : STREITIGKEITEN ÜBER DIE VERLETZUNG UND RECHTSGÜLTIGKEIT
DER GEMEINSCHAFTSMARKEN
Artikel 91 : Gemeinschaftsmarkengerichte
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl
nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend "Gemeinschaftsmarkengerichte"
genannt, die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Gemeinschaftsmarkengerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit.
(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte, die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung der Aufstellung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben werden von der Kommission den Mitgliedstaaten notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Solange ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 vorgesehene
Übermittlung nicht vorgenommen hat, sind Verfahren, welche durch die in Artikel
92 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden und für die die
Gerichte dieses Mitgliedstaats nach Artikel 93 zuständig sind, vor demjenigen
Gericht dieses Mitgliedstaats anhängig zu machen, das örtlich und sachlich zuständig
wäre, wenn es sich um Verfahren handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene
nationale Marke betreffen.

Artikel 92 : Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zuläßt - wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke,
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zuläßt,
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz2,
d) für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung
des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.
Artikel 93 : Internationale Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie
der nach Artikel 90 anzuwendenden Bestimmungen des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens
sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 92 genannte Klage oder
Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in
einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist
a) Artikel 17 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemeinschaftsmarkengericht zuständig sein soll,
b) Artikel 18 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht einläßt.
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 92 genannten
Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden - ausgenommen Klagen auf Feststellung
der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke -, können auch bei den Gerichten
des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung
begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels
9 Absatz 3 Satz 2 begangen worden ist.
Artikel 94 : Reichweite der Zuständigkeit
(1) Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 93 Absätze
1 bis 4 beruht, ist zuständig für
- die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen,
- die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.
(2) Ein nach Artikel 93 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsmarkengericht
ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden
sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Artikel 95 : Vermutung der Rechtsgültigkeit; Einreden
(1) Die Gemeinschaftsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.
(2) Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden.
(3) Gegen Klagen gemäß Artikel 92 Buchstaben a) und c)
ist der Einwand des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, der
nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte
darauf beruft, daß die Gemeinschaftsmarke wegen mangelnder Benutzung für verfallen
oder wegen eines älteren Rechts des Beklagten für nichtig erklärt werden könnte.
Artikel 96 : Widerklage
(1) Die Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann nur
auf die in dieser Verordnung geregelten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe gestützt
werden.
(2) Ein Gemeinschaftsmarkengericht weist eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erlassen hat.
(3) Wird die Widerlage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Markeninhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des nationalen Rechts beitreten.
(4) Das Gemeinschaftsmarkengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke erhoben worden ist, teilt dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register für Gemeinschaftsmarken.
(5) Die Vorschriften des Artikels 56 Absätze 2 bis 5 sind anzuwenden52.
(6) Ist die Entscheidung des Gemeinschaftsmarkengerichts über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung einen Hinweis auf die Entscheidung im Register für Gemeinschaftsmarken ein.
(7) Das mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls
oder der Nichtigkeit befaßte Gemeinschaftsmarkengericht kann auf Antrag des
Inhabers der Gemeinschaftsmarke nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren
aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist
beim Amt die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu beantragen. Wird
der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt;
die Widerklage gilt als zurückgenommen. Die Vorschriften des Artikels 100 Absatz
3 sind anzuwenden.
52Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 97 : Anwendbares Recht
(1) Die Gemeinschaftsmarkengerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung
an.
(2) In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfaßt werden, wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, wendet das Gemeinschaftsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die
in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren
betreffend nationale Marken anwendbar sind.
Artikel 98 : Sanktionen
(1) Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, daß der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke
verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen,
die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen,
sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe
seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß dieses Verbot befolgt wird.
(2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemeinschaftsmarkengericht
das Recht des Mitgliedstaats, einschließlich dessen internationalen Privatrechts,
an, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.
Artikel 99 : Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats einschließlich
der Gemeinschaftsmarkengerichte können in bezug auf eine Gemeinschaftsmarke
oder die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich
Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine
nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache
aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats
zuständig ist.
(2) Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit
auf Artikel 93 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich
Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbehaltlich des gegebenenfalls gemäß Titel
III des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens erforderlichen Anerkennungs-
und Vollstreckungsverfahrens in einem jeden Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür
ist kein anderes Gericht zuständig.
Artikel 100 : Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Ist vor einem Gemeinschaftsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels
92 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben
worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen
Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag
einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit
der Gemeinschaftsmarke bereits vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht
im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim Amt bereits ein
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke im Wege der Widerklage bereits vor einem Gemeinschaftsmarkengericht angefochten worden ist. Das Gemeinschaftsmarkengericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das Gemeinschaftsmarkengericht das Verfahren
aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich
Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 101 : Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz;
weitere Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz über
Klagen und Widerklagen nach Artikel 92 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsmarkengerichten
zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel
sind auf Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz anwendbar.
3. ABSCHNITT :
SONSTIGE STREITIGKEITEN ÜBER GEMEINSCHAFTSMARKEN
Artikel 102 : Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen
Gerichte, die keine Gemeinschaftsmarkengerichte sind
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel
90 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 92 genannten Klagen
vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn
es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale
Marke betreffen.
(2) Ist nach Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz
1 kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 92 genannten
Klagen, die eine Gemeinschaftsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage
vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz
hat.
Artikel 103 : Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 92 fallende Klage betreffend
eine Gemeinschaftsmarke anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke
auszugehen.
4. ABSCHNITT : ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Artikel 104 : Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des Gerichtsstands-
und Vollstreckungsübereinkommens
Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens,
die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat
nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft
ist.Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die
aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat
nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft
ist.
a) so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird;
b) so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten oder wenn sie ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten.
(2) Das wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund einer identischen nationalen Marke für identische Wa ren oder Dienstleistungen ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund einer identischen Gemeinschaftsmarke für identische Wa ren oder Dienstleistungen ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige
Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind.
2. ABSCHNITT : ANWENDUNG DES
EINZELSTAATLICHEN RECHTS ZUM ZWECK DER UNTERSAGUNG DER BENUTZUNG VON GEMEINSCHAFTSMARKEN
Artikel 106 : Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken
(1) Diese Verordnung läßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach dem
Recht der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung
älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 52 Absatz 2 gegenüber
der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen. Ansprüche
wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können
jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts
nach Artikel 53 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke
verlangen kann.
(2) Diese Verordnung läßt, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Recht unberührt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts
eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke
anhängig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Gemeinschaftsrecht
die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann.
Artikel 107 : Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung
(1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung
kann sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses
ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats zulässig ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinanderfolgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.
(3) Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke kann sich der Benutzung
des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses
ältere Recht gegenüber der Gemeinschaftsmarke nicht mehr geltend gemacht werden
kann.
3. ABSCHNITT : UMWANDLUNG IN EINE ANMELDUNG FÜR EINE NATIONALE MARKE
Artikel 108 : Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens
(1) Der Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann
beantragen, daß seine Anmeldung oder seine Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung
für eine nationale Marke umgewandelt wird,
a) soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wird oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b) soweit die Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung verliert.
(2) Die Umwandlung findet nicht statt,
a) wenn die Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt worden ist, es sei denn, daß in dem Mitgliedstaat, für den die Umwandlung beantragt wird, die Gemeinschaftsmarke benutzt worden ist und dies als eine ernsthafte Benutzung im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gilt;
b) wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des Amtes oder des einzelstaatlichen Gerichts der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht.
(3) Die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Gemeinschaftsmarke hervorgeht, genießt in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke sowie gegebenenfalls den nach Artikel 34 oder Artikel 35 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates.
(4) Für den Fall, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als zurückgenommen gilt, teilt das Amt dies dem Anmelder mit und setzt ihm dabei für die Einreichung eines Umwandlungsantrags eine Frist von drei Monaten nach dieser Mitteilung.
(5) Wird die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgenommen oder verliert die Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung, weil ein Verzicht eingetragen oder die Eintragung nicht verlängert wurde, so ist der Antrag auf Umwandlung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem die Gemeinschaftsmarke zurückgenommen wurde oder die Eintragung der Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung verloren hat.
(6) Wird die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch eine Entscheidung des Amtes zurückgewiesen oder verliert die Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung aufgrund einer Entscheidung des Amtes oder eines Gemeinschaftsmarkengerichts, so ist der Umwandlungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, an dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist 53.
(7) Die in Artikel 32 genannte Wirkung erlischt, wenn
der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wurde.
53Artikel 108 (4), (5) und (6) geändert durch Verordnung 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 109 : Einreichung, Veröffentlichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags
(1) Der Umwandlungsantrag ist beim Amt zu stellen; im Antrag
sind die Mitgliedstaaten zu bezeichnen, in denen die Einleitung des Verfahrens
zur Eintragung einer nationalen Marke gewünscht wird. Der Antrag gilt erst als
gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist.
(2) Falls die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke veröffentlicht worden ist, wird ein Hinweis auf den Eingang des Antrags im Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen und der Antrag veröffentlicht.
(3) Das Amt überprüft, ob der Umwandlungsantrag
den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 108 Absätze 1, 2,
4, 5 und 6 sowie Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht und die formalen
Erfordernisse der Durchführungsverordnung erfüllt. Sind diese Bedingungen erfüllt,
so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag den Behörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Mitgliedstaaten54.
54Geändert durch Verordnung 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 110 : Formvorschriften für die Umwandlung
(1) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann vom Amt
alle ergänzenden Auskünfte bezüglich dieses Antrags erhalten, die für sie bei
der Entscheidung über die nationale Marke, die aus der Umwandlung hervorgeht,
sachdienlich sein können55.
(2) Eine Anmeldung bzw. Gemeinschaftsmarke, die nach Artikel 109 übermittelt worden ist, darf nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von denen abweichen, die in der Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgesehen sind, oder über sie hinausgehen.
(3) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der der Umwandlungsantrag übermittelt worden ist, kann verlangen, daß der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf,
a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet,
b) eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht,
c) eine Anschrift angibt, unter der in dem betreffenden Staat zu erreichen ist,
d) in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl
eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt.
55Geändert durch Verordnung 422/2004 vom 19.2.2004.
TITEL XII : DAS AMT
1. ABSCHNITT : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 111 : Rechtsstellung
(1) Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.
(3) Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.
Artikel 112 : Personal
(1) Die Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften und der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im gegenseitigen
Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten
für das Personal des Amtes unbeschadet der Anwendung des Artikels 131 auf die
Mitglieder der Beschwerdekammern.
(2) Das Amt übt unbeschadet der Anwendung des Artikels
120 die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse gegenüber seinem Personal
aus.
Artikel 113 : Vorrechte und Immunitäten
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
gilt für das Amt.
Artikel 114 : Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Amtes bestimmt sich nach
dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Amt abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Absatz 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber
dem Amt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 115 : Sprachen
(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sind in einer der Amtssprachen der Europäischen
Gemeinschaft einzureichen.
(2) Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.
(3) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, daß die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(4) Ist der Anmelder der Gemeinschaftsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat.
(5) Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.
(6) Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache.
Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde - sofern sie eine Sprache des Amtes ist -, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist vorzulegen. Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache.
(7) Die an den Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits-
oder Beschwerdeverfahren Beteiligten können vereinbaren, daß eine andere Amtssprache
der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird.
Artikel 116 : Veröffentlichung, Eintragung
(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 beschriebene Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke und alle sonstigen Informationen, deren Veröffentlichung
in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist,
werden in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Gemeinschaftsmarkenregister werden in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache
des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht
wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft
eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der
vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
Artikel 117: Übersetzungszentrale 56
Die für die Arbeit des Amtes erforderlichen Übersetzungen
werden von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Union angefertigt,
sobald diese Zentrale ihre Tätigkeit aufnimmt.
56Diese Überschrift ist nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Artikel 118 : Rechtsaufsicht
(1) Die Kommission überwacht die Rechtmäßigkeit derjenigen Handlungen des Präsidenten
des Amtes, über die im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsaufsicht durch ein anderes
Organ vorgesehen ist, sowie der Handlungen des nach Artikel 133 beim Amt eingesetzten
Haushaltsausschusses.
(2) Sie verlangt die Änderung oder Aufhebung von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht verletzen.
(3) Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung
nach Absatz 1 kann von jedem Mitgliedstaat oder jeder dritten Person, die hiervon
unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit
vor die Kommission gebracht werden. Die Kommission muß innerhalb eines
Monats57 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu
dem der Beteiligte von der betreffenden Handlung erstmals Kenntnis erlangt hat,
damit befaßt werden. Die Kommission trifft innerhalb von
drei Monaten58 eine Entscheidung. Wird
innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.
57Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
58 Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 118a : Zugang zu den
Dokumenten59
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission 60
findet Anwendung auf die Dokumente des Amtes.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke61die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw.
230 EG-Vertrag erhoben werden.
59Eingefügt durch Verordnung (EG) 1653/2003 vom 18.6.2003..
60ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
61ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36.
2. ABSCHNITT :
LEITUNG DES AMTES
Artikel 119 : Befugnisse des Präsidenten
(1) Das Amt wird von einem Präsidenten geleitet.
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Er trifft alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen;
b) er kann der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und der Gebührenordnung sowie jeder anderen Regelung betreffend die Gemeinschaftsmarke vorlegen, nachdem er den Verwaltungsrat sowie zu der Gebührenordnung und den Haushaltsvorschriften dieser Verordnung den Haushaltsausschuß angehört hat;
c) er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und führt den Haushaltsplan des Amtes aus;
d) er legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
e) er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 112 Absatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
f) er kann seine Befugnisse übertragen.
(3) Der Präsident wird von einem oder mehreren Vizepräsidenten
unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem
vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vom Vizepräsidenten oder von einem
der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 120 : Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Amtes wird anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten,
die der Verwaltungsrat aufstellt, vom Rat ernannt. Er wird auf Vorschlag des
Verwaltungsrates vom Rat entlassen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
(3) Der oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 ernannt und entlassen.
(4) Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den
Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.
3. ABSCHNITT : VERWALTUNGSRAT
Artikel 121 : Errichtung und Befugnisse
(1) Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet
der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuß im fünften Abschnitt - Haushalt und
Finanzkontrolle - übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse
aus.
(2) Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 120 genannte Liste von Kandidaten auf.
(3) Er legt gemäß Artikel 143 Absatz 3 den Stichtag fest, ab dem Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken eingereicht werden können.
(4) Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes.
(5) Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.
(6) Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellungnahmen
abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen.
Artikel 122 : Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und
einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 123 : Vorsitz
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Falle der
Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten
beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 124 : Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident des Amtes nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht etwas anderes beschließt.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag der Kommis sion oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsrat
nach Artikel 120 Absätze 1 und 3 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit
der Vertreter der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen verfügt jeder Mitgliedstaat
über eine Stimme.
(6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden
vom Amt wahrgenommen.
4. ABSCHNITT : DURCHFÜHRUNG DER VERFAHREN
Artikel 125 : Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) die Prüfer;
b) die Widerspruchsabteilungen;
c) die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung;
d) die Nichtigkeitsabteilungen;
e) die Beschwerdekammern.

Artikel 126 : Prüfer
Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende
Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke,
einschließlich der in den Artikeln 36, 37, 38 und 66 genannten Angelegenheiten,
sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.
Artikel 127 : Widerspruchsabteilungen
(1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang
mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
(2) Eine Widerspruchsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern
zusammen. Mindestens ein Mitglied muß rechtskundig sein.
(2) Die Widerspruchsabteilungen entscheiden
in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig
sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die
Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden62.
62Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 128 : Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung
(1) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist zuständig
für Entscheidungen aufgrund dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit
eines Prüfers, einer Widerspruchs- oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.
Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen
von Angaben im Register für Gemeinschaftsmarken.
(2) Die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung ist ferner zuständig für die Führung der in Artikel 89 genannten Liste der zugelassenen Vertreter.
(3) Entscheidungen der Abteilung ergehen durch eines ihrer
Mitglieder.
Artikel 129 : Nichtigkeitsabteilungen
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen
im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
einer Gemeinschaftsmarke.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern
zusammen. Mindestens ein Mitglied muß rechtskundig sein.
(2) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung
von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten
in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch
ein Mitglied getroffen werden63.
63Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
Artikel 130 : Beschwerdekammern
(1) Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden
gegen Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Markenverwaltungs-
und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen.
(2) Die Beschwerdekammern
entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder
müssen rechtskundig sein. Bestimmte Fälle werden in der Besetzung einer erweiterten
Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten der Beschwerdekammern oder durch ein
Mitglied entschieden, das rechtskundig sein muss.
(3) Bei der Festlegung der Fälle, in denen eine erweiterte Kammer entscheidungsbefugt
ist, sind die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles und das Vorliegen
besonderer Umstände zu berücksichtigen. Solche Fälle können an die erweiterte
Kammer verwiesen werden
a) durch das Präsidium der Beschwerdekammern, das gemäß der in Artikel 157 Absatz 3 genannten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern eingerichtet ist, oder
b) durch die Kammer, die mit der Sache befasst ist.
(4) Die Zusammensetzung der erweiterten Kammer und die Einzelheiten ihrer Anrufung werden gemäß der in Artikel 157 Absatz 3 genannten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt.
(5) Bei der Festlegung der Fälle, in denen
ein Mitglied allein entscheidungsbefugt ist, wird berücksichtigt, dass es sich
um rechtlich oder sachlich einfache Fragen oder um Fälle von begrenzter Bedeutung
handelt und dass keine anderen besonderen Umstände vorliegen. Die Entscheidung,
einen Fall einem Mitglied allein zu übertragen, wird von der den Fall behandelnden
Kammer getroffen. Weitere Einzelheiten werden in der in Artikel 157 Absatz 3
genannten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt64.
64 Eingefügt durch Verordnung
(EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Dieser Artikel ist am 27.Dezember 2004 in Kraft
getreten (s. ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 16).
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Artikel 131 : Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern
(1) Der Präsident der Beschwerdekammern und die Vorsitzenden der einzelnen Kammern werden nach dem in Artikel 120 für die Ernennung des Präsidenten des Amtes vorgesehenen Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht ihres Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof auf Antrag des Organs, das sie ernannt hat, einen entsprechenden Beschluss fasst. Die Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der einzelnen Kammern kann jeweils um fünf Jahre oder bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden, sofern sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen.
Der Präsident der Beschwerdekammern ist unter anderem für Verwaltungs- und Organisationsfragen zuständig, insbesondere dafür,
a) dem Präsidium der Beschwerdekammern
vorzusitzen, das in der in Artikel 157 Absatz 3 genannten Verfahrensordnung
vorgesehen und damit beauftragt ist, die Regeln und die Organisation der Aufgaben
der Kammern festzulegen;
b) die Durchführung der Entscheidungen dieses Präsidiums sicherzustellen;
c) die Fälle aufgrund der vom Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Kammer zuzuteilen;
d) dem Präsidenten des Amtes den Ausgabenbedarf der Kammern zu übermitteln, damit der entsprechende Ausgabenplan erstellt werden kann.
Der Präsident der Beschwerdekammern führt den Vorsitz der erweiterten Kammer.
Weitere Einzelheiten werden in der in Artikel 157 Absatz 3 genannten Verfahrensordnung der Beschwerdekammern geregelt.
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann jeweils um fünf Jahre oder bis zum Eintritt in den Ruhestand verlängert werden, sofern sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtszeit erreichen.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern können ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof, der auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern nach Anhörung des Vorsitzenden der Kammer, der das betreffende Mitglied angehört, vom Verwaltungsrat angerufen wurde, einen entsprechenden Beschluss fasst.
(4) Der Präsident der Beschwerdekammern
sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern genießen Unabhängigkeit.
Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisung gebunden.
(5) Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden
und die Mitglieder der einzelnen Kammern dürfen weder Prüfer sein noch einer
Widerspruchsabteilung, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung
oder einer Nichtigkeitsabteilung angehören65
.
65Geändert durch Verordnung (EG) 422/2004 vom 19.2.2004. Dieser Artikel ist am 27.Dezember 2004 in Kraft getreten (s. ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 16).

Artikel 132 : Ausschließung und Ablehnung
(1) Die Prüfer, die Mitglieder der im Amt gebildeten Abteilungen
und die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht an der Erledigung einer
Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben oder in der sie
vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind. Zwei der drei Mitglieder
einer Widerspruchsabteilung dürfen nicht bei der Prüfung der Anmeldung mitgewirkt
haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an der Erledigung
einer Sache mitwirken, wenn sie an deren abschließender Entscheidung im Verfahren
zur Eintragung der Marke oder im Widerspruchsverfahren mitgewirkt haben. Die
Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken,
wenn sie an der abschließenden Entscheidung in der Vorinstanz mitgewirkt haben.
(2) Glaubt ein Mitglied einer Abteilung oder einer Beschwerdekammer, aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Abteilung oder der Kammer mit.
(3) Die Prüfer und die Mitglieder der Abteilungen oder einer Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Prüfer oder der Mitglieder begründet werden.
(4) Die Abteilungen und die Beschwerdekammern entscheiden
in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds.
Bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, das sich der Mitwirkung enthält oder
das abgelehnt worden ist, durch seinen Vertreter ersetzt.
5. ABSCHNITT : HAUSHALT UND FINANZ KONTROLLE
Artikel 133 : Haushaltsausschuß
(1) Beim Amt wird ein Haushaltsausschuß eingesetzt. Der Haushaltsausschuß übt
die Befugnisse aus, die ihm in diesem Abschnitt sowie in Artikel 39 Absatz 4
übertragen werden.
(2) Artikel 121 Absatz 6, die Artikel 122 und 123, sowie Artikel 124 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuß entsprechend Anwendung.
(3) Der Haushaltsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der
einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der
Haushaltsausschuß nach Artikel 39 Absatz 4, Artikel 135 Absatz 3 und Artikel
138 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten.
In beiden Fällen verfügen die Mitgliedstaaten über je eine Stimme.
Artikel 134 : Haushalt
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden
für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die Einnahmen des Haushalts
umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund
der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund
des in Artikel 140 genannten Madrider Protokolls für eine internationale Registrierung,
in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und die sonstigen
Zahlungen an die Vertragsparteien des Madrider Protokolls sowie, soweit erforderlich,
einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,
Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird66.
66Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1.Oktober 2004 in Kraft getreten.
Artikel 135 : Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der Präsident stellt jährlich für das folgende
Haushaltsjahr einen Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und übermittelt
ihn sowie einen Stellenplan spätestens am 31. März jedes Jahres dem Haushaltsausschuß.
(2) Ist in den Haushaltsvoranschlägen ein Gemeinschaftszuschuß vorgesehen, so übermittelt der Haushaltsausschuß den Voranschlag bezüglich67 der Kommission, die ihn an die Haushaltsbehörde der Gemeinschaften weiterleitet. Die Kommission kann diesem Voranschlag eine Stellungnahme mit abweichenden Voranschlägen beifügen.
(3) Der Haushaltsausschuß stellt den Haushaltsplan fest,
der auch den Stellenplan des Amtes umfaßt. Enthalten die Haushaltsvoranschläge
einen Zuschuß zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, so wird
der Haushaltsplan des Amtes gegebenenfalls angepaßt.
67Zutreffend: “unverzüglich”.
Artikel 136 : Rechnungsprüfung und Kontrolle68
(1) Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird das Amt eines Internen
Prüfers eingerichtet, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen
Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Präsidenten benannte Interne Prüfer
ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens
der Systeme und der Vollzugsverfahren des Amtshaushalts verantwortlich.
(2) Der Interne Prüfer berät den Präsidenten in Fragen der Risikokontrolle,
indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge
sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
(3) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein,
die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind.
68Geändert durch Verordnung (EG) 1653/2003 vom 18.6.2003
Artikel 137 : Rechnungsprüfung
(1) Der Präsident übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem
Haushaltsausschuß und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die
Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr.
Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 188c des Vertrages.
(2) Der Haushaltsausschuß erteilt dem Präsidenten des Amtes Entlastung zur Ausführung
des Haushaltsplans.
Artikel 138 : Finanzvorschriften
Der Haushaltsausschuß erläßt nach Stellungnahme der Kommission
und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften die internen Finanzvorschriften,
in denen insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
des Amtes festgelegt werden. Die Finanzvorschriften lehnen sich, soweit dies
mit der Besonderheit des Amtes vereinbar ist, an die Haushaltsordnungen anderer
von der Gemeinschaft geschaffener Einrichtungen an.
Artikel 139 : Gebührenordnung
(1) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.
(2) Die Höhe der Gebühren ist so zu bemessen, daß die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.
(3) Die Gebührenordnung wird nach dem in Artikel
15869 vorgesehenen Verfahren angenommen
und geändert.
69Neu nummeriert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1.Oktober 2004 in Kraft getreten.
TITEL
XIII : INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN70
70Titel XIII eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1.Oktober 2004 in Kraft getreten.
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 140 : Anwendung der Bestimmungen
Sofern in diesem Titel
nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und alle zu ihrer
Durchführung gemäß Artikel 158 erlassenen Verordnungen für Anträge auf internationale
Registrierung nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (nachstehend
'internationale Anmeldungen' bzw. 'Madrider Protokoll' genannt), die sich auf
die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen,
und für Markeneintragungen im internationalen Register des Internationalen Büros
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend 'internationale Registrierungen'
bzw. 'Internationales Büro' genannt), deren Schutz sich auf die Europäische
Gemeinschaft erstreckt.
2. ABSCHNITT : INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUF DER GRUNDLAGE
EINER ANMELDUNG EINER GEMEINSCHAFTSMARKE ODER EINER GEMEINSCHAFTSMARKE
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Artikel 141 :
Einreichung einer internationalen Anmeldung
(1) Internationale Anmeldungen
gemäß Artikel 3 des Madrider Protokolls, die sich auf eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
oder auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, werden beim Amt eingereicht.
(2) Wird eine internationale Registrierung beantragt, bevor die Marke, auf die
sich die internationale Registrierung stützen soll, als Gemeinschaftsmarke eingetragen
ist, so muss der Anmelder angeben, ob die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder auf der Grundlage der
Eintragung als Gemeinschaftsmarke erfolgen soll. Soll sich die internationale
Registrierung auf eine Gemeinschaftsmarke stützen, sobald diese eingetragen
ist, so gilt für den Eingang der internationalen Anmeldung beim Amt das Datum
der Eintragung der Gemeinschaftsmarke.
Artikel 142 : Form und Inhalt der internationalen Anmeldung
(1) Die internationale
Anmeldung wird mittels eines vom Amt bereitgestellten Formblatts in einer der
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft eingereicht. Gibt der Anmelder auf
diesem Formblatt bei der Einreichung der internationalen Anmeldung nichts anderes
an, so korrespondiert das Amt mit dem Anmelder in der Sprache der Anmeldung
in standardisierter Form.
(2) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen
eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll zulässig sind, so muss der Anmelder
eine zweite Sprache aus dem Kreis dieser Sprachen angeben. Das Amt legt die
internationale Anmeldung dem Internationalen Büro in dieser zweiten Sprache
vor.
(3) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen
eingereicht, die nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler
Anmeldungen zulässig sind, so kann der Anmelder eine Übersetzung der Liste der
Erzeugnisse oder Dienstleistungen in der Sprache vorlegen, in der die internationale
Anmeldung dem Internationalen Büro gemäß Absatz 2 vorgelegt werden soll.
(4) Das Amt übermittelt die internationale Anmeldung so rasch wie möglich dem
Internationalen Büro.
(5) Für die Einreichung einer internationalen Anmeldung wird eine an das Amt
zu entrichtende Gebühr verlangt. In den in Artikel 141 Absatz 2 Satz 2 genannten
Fällen wird diese Gebühr zum Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke
fällig. Die Anmeldung gilt erst als eingereicht, wenn die Gebühr gezahlt worden
ist.
(6) Die internationale Anmeldung muss den einschlägigen Bedingungen genügen,
die in der in Artikel 157 genannten Durchführungsverordnung vorgesehen sind.
Artikel 143 : Eintragung in die Akte
und in das Register
(1) Tag und Nummer einer
auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beantragten internationalen
Registrierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. Wird
im Anschluss an die Anmeldung eine Gemeinschaftsmarke eingetragen, so werden
Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das Register eingetragen.
(2) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Gemeinschaftsmarke beantragten
internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen.
Artikel 144 : Antrag auf territoriale
Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung
Ein Antrag auf territoriale
Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß
Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls kann über das Amt gestellt werden.
Der Antrag muss in der Sprache eingereicht werden, in der die internationale
Anmeldung gemäß Artikel 142 eingereicht wurde.
Artikel 145 : Internationale Gebühren
Alle an das Internationale
Büro aufgrund des Madrider Protokolls zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar
an das Internationale Büro zu zahlen.
3. ABSCHNITT: INTERNATIONALE REGISTRIERUNGEN, IN DENEN
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BENANNT IST
Artikel 146 : Wirkung internationaler
Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
(1) Eine internationale
Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, hat vom Tage
der Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder vom
Tage der nachträglichen Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel
3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung
einer Gemeinschaftsmarke.
(2) Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider
Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat
die internationale Registrierung einer Marke, in denen die Europäische Gemeinschaft
benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die
Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 tritt die Veröffentlichung
der in Artikel 147 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung,
in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird, an die Stelle der Veröffentlichung
der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, und die Veröffentlichung gemäß Artikel
147 Absatz 2 tritt an die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke.
Artikel 147 : Veröffentlichung
(1) Das Amt veröffentlicht
das Datum der Eintragung einer Marke, in der die Europäische Gemeinschaft benannt
ist, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der nachträglichen
Benennung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider
Protokolls, die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden
ist, und die zweite Sprache, die vom Anmelder angegeben wurde, die Nummer der
internationalen Registrierung und das Datum der Veröffentlichung dieser Registrierung
in dem von Internationalen Büro herausgegebenen Blatt, eine Wiedergabe der Marke
und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, für die ein Schutz
in Anspruch genommen wird.
(2) Wurde für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft
benannt ist, gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls keine Schutzverweigerung
mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so veröffentlicht
das Amt diese Tatsache gleichzeitig mit der Nummer der internationalen Registrierung
und gegebenenfalls das Datum der Veröffentlichung dieser Registrierung in dem
vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt.
Artikel 148 : Zeitrang
(1) Der Anmelder einer internationalen Registrierung, in der die Europäische
Gemeinschaft benannt ist, kann in der internationalen Anmeldung gemäß Artikel
34 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat,
einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit
Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.
(2) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische
Gemeinschaft benannt ist, kann ab dem Datum der Veröffentlichung der Wirkungen
der Registrierung im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 beim Amt gemäß Artikel 35
den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat,
einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit
Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist. Das Amt setzt das Internationale
Büro davon in Kenntnis.
Artikel 149 : Prüfung auf absolute
Eintragungshindernisse
(1) Internationale Registrierungen,
in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, werden ebenso wie Anmeldungen
von Gemeinschaftsmarken auf absolute Eintragungshindernisse geprüft.
(2) Der Schutz aus einer internationalen Registrierung darf nicht verweigert
werden, bevor dem Inhaber der internationalen Registrierung Gelegenheit gegeben
worden ist, auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft zu verzichten, diesen
einzuschränken oder eine Stellungnahme einzureichen.
(3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung
einer Gemeinschaftsmarke.
(4) Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aufgrund dieses Artikels
durch eine unanfechtbare Entscheidung verweigert oder hat der Inhaber einer
internationalen Registrierung auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß Absatz 2 verzichtet, so erstattet das Amt dem Inhaber der internationalen
Registrierung einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung
festzulegen ist.
Artikel 150 : Recherche
(1) Hat das Amt die
Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten, in der die Europäische
Gemeinschaft benannt ist, erstellt es gemäß Artikel 39 Absatz 1 einen Gemeinschaftsrecherchenbericht.
(2) Sobald das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten
hat, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, übermittelt es der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz eines jeden Mitgliedstaats, die dem Amt mitgeteilt
hat, dass sie in ihrem eigenen Markenregister eine Recherche durchführt, gemäß
Artikel 39 Absatz 2 ein Exemplar der internationalen Registrierung.
(3) Artikel 39 Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend71.
(4) Das Amt unterrichtet die Inhaber älterer Gemeinschaftsmarken
oder Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in dem Gemeinschaftsrecherchenbericht
genannt sind, von der in Artikel 147 Absatz 1 vorgesehenen Veröffentlichung
der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt
ist.
71 Geändert durch Verordnung
(EG) 422/2004 vom 19.2.2004.
Artikel 151 : Widerspruch
(1) Gegen internationale
Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann ebenso
Widerspruch erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die
sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 1
beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden
ist.
(3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung
einer Gemeinschaftsmarke.
(4) Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aufgrund einer gemäß
diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren Entscheidung verweigert oder hat der
Inhaber einer internationalen Registrierung auf den Schutz in der Europäischen
Gemeinschaft vor einer gemäß diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren Entscheidung
verzichtet, so erstattet das Amt dem Inhaber der internationalen Registrierung
einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung festzulegen
ist.
Artikel 152 : Ersatz einer Gemeinschaftsmarke
durch eine internationale Registrierung
Das Amt trägt auf Antrag
in das Register ein, dass eine Gemeinschaftsmarke als durch eine internationale
Registrierung gemäß Artikel 4bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist.
Artikel 153 : Nichtigerklärung der
Wirkung einer internationalen Registrierung
(1) Die Wirkung einer
internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist,
kann für nichtig erklärt werden.
(2) Der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung,
in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, tritt an die Stelle eines Antrags
auf Erklärung des Verfalls gemäß dem Artikel 50 oder der Nichtigkeit gemäß Artikel
51 oder 52.
Artikel 154 : Umwandlung einer im
Wege einer internationalen Registrierung erfolgten Benennung der Europäischen
Gemeinschaft in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten
(1) Wurde eine Benennung
der Europäischen Gemeinschaft im Wege einer internationalen Registrierung zurückgewiesen
oder hat sie ihre Wirkung verloren, so kann der Inhaber der internationalen
Registrierung beantragen, dass die Benennung der Europäischen Gemeinschaft umgewandelt
wird, und zwar entweder
a) gemäß den Artikeln 108 bis 110 in eine Anmeldung für eine nationale Marke
oder
b) in eine Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider
Protokolls oder des am 14. April 1981 in Madrid unterzeichneten Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken in seiner revidierten und geänderten
Fassung (nachstehend das 'Madrider Abkommen' genannt) ist, sofern die direkte
Benennung dieses Mitgliedstaates auf der Grundlage des Madrider Protokolls oder
des Madrider Abkommens zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung möglich war.
Die Artikel 108 bis 110 finden Anwendung.
(2) Die nationale Markenanmeldung oder die Benennung eines Mitgliedstaats, der
Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, die
sich aus der Umwandlung der Benennung der Europäischen Gemeinschaft im Wege
einer internationalen Registrierung ergibt, erhält in dem betreffenden Mitgliedstaat
das Datum der internationalen Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider
Protokolls oder das Datum der Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft gemäß
Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, wenn diese Ausdehnung nach der
internationalen Registrierung erfolgte, oder den Prioritätstag dieser Eintragung
sowie gegebenenfalls den nach Artikel 148 beanspruchten Zeitrang einer Marke
dieses Staates.
(3) Der Umwandlungsantrag wird veröffentlicht.
Artikel 155 : Benutzung einer Marke,
die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist
Für die Zwecke der Anwendung
der Artikel 15 Absatz 1, 43 Absatz 2, 50 Absatz 1 Buchstabe a) und 56 Absatz
2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen
Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft ist, ernsthaft in
der Gemeinschaft benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel
147 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung.
Artikel 156 : Umwandlung
(1) Vorbehaltlich des
Absatzes 2 gelten die für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften
entsprechend für Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung
in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 9quinquies des Madrider
Protokolls.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine internationale Registrierung, in der
die Europäische Gemeinschaft benannt ist und deren Einzelheiten gemäß Artikel
147 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, so sind die Artikel 38 bis 43 nicht
anwendbar."
TITEL XIV72:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
72 Der Titel XIII und die Artikel 140, 141, 142 und 143 sind neu nummeriert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten.
Artikel 157:
Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften
(1) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung
werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben:
1. gelöscht*
2. verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;
3. Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde;
4. gelöscht**
5. Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke;
6. Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke;
7. Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts;
8. Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke;
9. Erteilung eines Auszugs aus dem Register;
10. Einsicht in die Akten;
11. Erteilung von Kopien;
12. Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung;
13. Auskunft aus den Akten;
14. Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.
(3) Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung
der Beschwerdekammern werden nach dem Verfahren des Artikels 15873
angenommen und geändert.
*Gelöscht
durch Verordnung (EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004. Die alte Fassung: Änderung
der Wiedergabe einer Gemeinschaftsmarke.
** Gelöscht durch Verordnung (EG) Nr. 422/2004 vom 19.2.2004. Die alte Fassung:
Eintragung des Übergangs eines Rechtes an einer Gemeinschaftsmarke.
73Neu nummeriert durch Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27.10.2003. Diese Änderung ist am 1.Oktober 2004 in Kraft getreten..
Artikel 158:
Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften74
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem
Ausschuss für Gebühren, Durchführungsvorschriften und das Verfahren der Beschwerdekammern
des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG75. Der Zeitraum nach
Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
74Dieser
Artikel geändert durch Verordnung (EG) 807/2003.
75ABl. L184 vom 17.7.1999,
S. 23.
Artikel 159:
Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.
Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel76, insbesondere
Artikel 14, bleibt von der vorliegenden Verordnung unberührt.
76ABl. L 208 vom 24.7.1992
Artikel 159a77:
Bestimmungen über die Erweiterung der Gemeinschaft78
(1) Ab dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik,
Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens
und der Slowakei (im Folgenden 'neue Mitgliedstaaten' genannt) wird eine gemäß
dieser Verordnung vor dem Tag des Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke
auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung
in der gesamten Gemeinschaft hat.
(2) Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, die am Tag des Beitritts bereits
angemeldet war, darf nicht aufgrund der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten absoluten
Eintragungshindernisse abgelehnt werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch
den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Wird eine Gemeinschaftsmarke während der sechs Monate vor dem Tag des Beitritts
angemeldet, so kann gemäß Artikel 42 Widerspruch erhoben werden, wenn eine ältere
Marke oder ein sonstiges älteres Recht im Sinne von Artikel 8 in einem neuen
Mitgliedstaat vor dem Beitritt erworben wurde, sofern der Erwerb gutgläubig
war und das Anmeldedatum oder gegebenenfalls das Prioritätsdatum oder das Datum
der Erlangung der älteren Marke bzw. des sonstigen älteren Rechts im neuen Mitgliedstaat
vor dem Anmeldedatum oder gegebenenfalls vor dem Prioritätsdatum der angemeldeten
Gemeinschaftsmarke liegt.
(4) Eine Gemeinschaftsmarke im Sinne von Absatz 1 kann nicht für nichtig erklärt
werden:
- gemäß Artikel 51, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich durch den Beitritt
eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind,
- gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2, wenn das ältere innerstaatliche Recht in
einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingetragen, angemeldet
oder erworben wurde.
(5) Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Absatz 1 kann gemäß
Artikel 106 und Artikel 107 untersagt werden, wenn die ältere Marke oder das
sonstige ältere Recht in dem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts dieses
Staats eingetragen, angemeldet oder gutgläubig erworben wurde oder gegebenenfalls
ein Prioritätsdatum hat, das vor dem Tag des Beitritts dieses Staates liegt.
77 Die Nummer vom Artikel
geändert durch Verordnung 422/4002 vom 19.2.2004.
78 Dieser Artikel ist
am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Artikel 160:
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die nach den Artikeln 91 und 110 erforderlichen
Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(3) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken können von dem durch den Verwaltungsrat
auf Empfehlung des Präsidenten des Amts festgelegten Tag an beim Amt eingereicht
werden.
(4) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die in den letzten drei Monaten vor
dem gemäß Absatz 3 festgelegten Tag eingereicht werden, gelten als an diesem
Tag eingereicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1993.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A BOURGEOIS
Erklärung des Rates und der Kommission
zum Sitz des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anläßlich der Annahme der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
nehmen der Rat und die Kommission zur Kenntnis,
• daß die auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten am 29. Oktober 1993 beschlossen haben, daß das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seinen Sitz
in Spanien in einer von der spanischen Regierung zu benennenden Stadt haben
wird;
• daß die spanische Regierung Alicante als Sitz dieses Amtes benannt hat.
ANHANG
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Übereinkommen" genannt) ist im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. Das dem WTO-Übereinkommen als Anhang beigefügte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden "TRIPs-Übereinkommen" genannt) enthält ausführliche Bestimmungen über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, deren Zweck es ist, in diesem Bereich internationale Disziplinen einzuführen, um den internationalen Handel zu fördern und um Handelsverzerrungen und Meinungsverschiedenheiten wegen des Fehlens eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums zu verhindern.
Um sicherzustellen, daß alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit dem TRIPs-Übereinkommen im Einklang stehen, muß die Gemeinschaft bestimmte Maßnahmen in bezug auf die geltenden Gemeinschaftsrechtsakte über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums treffen. Zu diesen Maßnahmen gehört in einigen Fällen die Änderung von Gemeinschaftsrechtsakten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Ergänzung der geltenden Gemeinschaftsrechtsakte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird die Gemeinschaftsmarke eingeführt 2. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 definiert die "Inhaber von Gemeinschaftsmarken", indem er unter anderem Bezug nimmt auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; er verlangt eine Behandlung auf Gegenseitigkeit von Staaten, die nicht Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft sind. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der das Prioritätsrecht betrifft, muß in dieser Hinsicht ebenfalls geändert werden. Um der Verpflichtung zur Inländerbehandlung in Artikel 3 des TRIPs -Übereinkommens nachzukommen, sollten diese Bestimmungen geändert werden, um sicherzustellen, daß die Staatsangehörigen aller WTO-Mitglieder, auch wenn das betreffende Mitglied nicht zu den Verbandsländern der Pariser Verbandsübereinkunft gehört, eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährt wird. Nach Artikel 23 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens können Marken, die eine falsche geographische Angabe für Weine und Spirituosen enthalten oder aus ihr bestehen, zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, unabhängig davon, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist. Dem Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist daher ein Buchstabe j) anzufügen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
"b) Angehörige anderer Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend "Pariser Verbandsübereinkunft"
genannt,
oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation oder".
2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
"d) nicht unter Buchstabe c) fallende Angehörige von Staaten, die nicht zu den
Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation gehören und die gemäß einer veröffentlichten
Feststellung den Angehörigen eines jeden der Mitgliedstaaten für Marken den
gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Angehörigen und die, wenn die Angehörigen
der Mitgliedstaaten den Nachweis der Eintragung der Marken im Ursprungsland
erbringen müssen, die Eintragung von Gemeinschaftsmarken als einen solchen Nachweis
anerkennen."
3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"j) Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch
die Weine gekennzeichnet werden, oder Marken, die eine geographische Angabe
enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden,
in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben."
4. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt
hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke für die Waren
oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet
ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, während
einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht."
5. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht zu
den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens
zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehört, so finden die Vorschriften
der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat gemäß einer veröffentlichten
Feststellung aufgrund einer ersten Anmeldung beim Amt ein Prioritätsrecht gewährt,
und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung
vergleichbar sind."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft..
Sie gilt ab 1. Januar 1996.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
1 Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
2 ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf die Artikel 93, 94, 269, 279 und 308,
auf Vorschlag der Kommission1
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Anhörung des Rechnungshofes in Bezug auf die Verordnung (EWG, Euratom)
Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung
für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5
ersetzt den Beschluss 87/373/EWG6.
(2) Gemäß der Erklärung des Rates und der Kommission7
zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden
Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung
von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln
3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.
(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren
an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen
Ausschusstyp berührt.
(4) Die in den anzupassenden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit
behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen
vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.
(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme
auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen,
durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren
gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren
des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen
zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel
4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren
des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen
zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5
des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.
(8) Diese Verordnung zielt ausschließlich darauf ab, die Ausschussverfahren
anzupassen. Der Name der diese Verfahren betreffenden Ausschüsse wurde gegebenenfalls
geändert –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang I aufgeführten
Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des
Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 2
Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang II aufgeführten
Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des
Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 3
Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, werden die in Anhang III aufgeführten
Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise den entsprechenden Bestimmungen des
Beschlusses 1999/468/EG angepasst.
Artikel 4
Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen I, II und III genannten Rechtsakte
sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende
Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.
Mögliche Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die ehemaligen Bezeichnungen der Ausschüsse sind als Verweise auf die neuen Bezeichnungen zu verstehen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Giannitsis
1ABl. C 75 E vom 26.3.2000,
S. 448.
2Stellungnahme vom 11.
März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3ABl. C 241 vom 7.10.2002,
S. 128.
4ABl. L 155 vom 7.6.1989,
S. 9.
5ABl. L 184 vom 17.7.1999,
S. 23.
6ABl. L 197 vom 18.7.1987,
S. 33.
7ABl. C 203 vom 17.7.1999,
S. 1.
ANHANG I…
ANHANG II…
ANHANG III
REGELUNGSVERFAHREN
1. …
48. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke.
Artikel 141 erhält folgende Fassung:
[Dieser Artikel wurde in den Text eingefügt, siehe oben.]
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen
der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel
20 der Beitrittsakte - 4. Gesellschaftsrecht - C. Gewerbliche Eigentumsrechte
- I. Gemeinschaftsmarke
C. GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE
I. GEMEINSCHAFTSMARKE
31994 R 0040: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), geändert durch:- 31994 R 3288: Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83) Nach Artikel 142 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 142a“
[Dieser Artikel wurde in den Text eingefügt, siehe oben.]
Verordnung (EG) Nr.
1653/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94
über die Gemeinschaftsmarke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften4 wird das System der zentralisierten
Ex-ante-Finanzkontrolle durch zeitgemäßere Kontroll- und Auditsysteme ersetzt.
(2) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sollte über Kontroll- und Auditsysteme
verfügen, die mit den von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Systemen vergleichbar
sind
(3) Die für das Zugangsrecht zu den Dokumenten nach Artikel 255 des Vertrags
geltenden allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen sind in der Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments,
des Rates und der Kommission5 festgelegt.
(4) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe
eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen
über Vorschriften verfügen sollten, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung
in Einklang stehen.
(5) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu sorgen, indem die erforderlichen
Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1994
über die Gemeinschaftsmarke6 aufgenommen werden;
außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des
Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 sollte daher dementsprechend geändert werden
-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 118a
Zugang zu den Dokumenten
[Dieser Artikel wurde in den Text eingefügt, siehe oben.]
2. Artikel 136 erhält folgende Fassung:
Artikel 136
Rechnungsprüfung und Kontrolle
[Die geänderte Fassung wurde in den Text eingefügt, siehe oben.]
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. Drys
1ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 75.
2Stellungnahme vom 27.3.2003
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3ABl. C 285 vom 21.11.2002,
S. 4.
4ABl. L 248 vom 16.9.2002,
S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.
5ABl. L 145 vom 31.5.2001,
S. 43.
6ABl. L 11 vom 14.1.1994,
S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom
31.12.1994, S. 83).
Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe::
(1) (1) Die Verordnung (EG) Nr. 40/944 ("die
Gemeinschaftsmarkenverordnung"), die sich auf Artikel 308 des Vertrags stützt,
zielt auf die Schaffung eines Marktes ab, der ordnungsgemäß und unter Bedingungen
funktioniert, die den Bedingungen eines nationalen Marktes entsprechen. Damit
ein solcher Markt errichtet werden und sich in zunehmendem Maße zu einem einheitlichen
Markt entwickeln kann, wurde durch die genannte Verordnung das gemeinschaftliche
Markensystem eingeführt, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren
Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam sind.
(2) Die Diplomatische Konferenz zum Abschluss eines Protokolls zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken hat dieses Protokoll
(nachstehend das "Madrider Protokoll") am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen.5
bestehenden System der internationalen Registrierung von Marken Rechnung zu
tragen.
(3) Das Madrider Protokoll wurde angenommen, um einigen neuen Aspekten in dem
nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 in seiner geänderten Fassung (nachstehend
das "Madrider Abkommen")5 bestehenden System
der internationalen Registrierung von Marken Rechnung zu tragen.
(4) Im Vergleich zum Madrider Abkommen besteht eine der Hauptneuerungen des
Madrider Protokolls gemäß Artikel 14 darin, dass eine zwischenstaatliche Organisation
mit einem regionalen Büro für die Zwecke der Eintragung von Marken mit Wirkung
im Gebiet der Organisation Vertragspartei des Madrider Protokolls werden kann.
(5) Das Madrider Protokoll trat am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten und ist
seit dem 1. April 1996 wirksam; das gemeinschaftliche Markensystem ist ebenfalls
seit dem 1. April 1996 wirksam.
(6) Das gemeinschaftliche Markensystem und das aufgrund des Madrider Protokolls
bestehende internationale Registrierungssystem ergänzen sich. Damit Unternehmen
die Vorteile der Gemeinschaftsmarke im Rahmen des Madrider Protokolls und umgekehrt
nutzen können, müssen die Anmelder und Inhaber von Gemeinschaftsmarken die Möglichkeit
haben, den internationalen Schutz für ihre Marken durch eine internationale
Anmeldung im Rahmen des Madrider Protokolls zu beantragen, und müssen umgekehrt
Inhaber einer internationalen Registrierung die Möglichkeit haben, aufgrund
des Madrider Protokolls den Schutz für ihre Marken im Rahmen des gemeinschaftlichen
Markensystems zu beantragen.
(7) Außerdem würde die Koppelung des gemeinschaftlichen Markensystems an das
internationale Registrierungssystem des Madrider Protokolls zu einer harmonischen
Entwicklung der Wirtschaft beitragen, Wettbewerbsverfälschungen beseitigen,
kosteneffizient sein und die Integration und Funktionsweise des Binnenmarktes
fördern. Der Beitritt der Gemeinschaft zum Madrider Protokoll ist also notwendig,
um dem gemeinschaftlichen Markensystem mehr Attraktivität zu verleihen.
(8) Aus diesen Gründen hat der Rat auf Vorschlag der Kommission6
das Madrider Protokoll genehmigt und seinen Präsidenten ermächtigt, die Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von
dem Zeitpunkt an zu hinterlegen, an dem der Rat die notwendigen Maßnahmen angenommen
hat, damit der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll
wirksam werden kann. Diese Maßnahmen sind in der vorliegenden Verordnung enthalten.
(9) Diese Maßnahmen sollten durch die Aufnahme eines neuen Titels über die "Internationale
Registrierung von Marken" in die Gemeinschaftsmarkenverordnung eingefügt werden.
Aus diesem Grund sollte die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags die gleiche wie
die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarkenverordnung sein, d. h. Artikel 308
des Vertrags.
(10) Außerdem ist es erforderlich, Vorschriften für die Einreichung einer internationalen
Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO über das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (das "Amt") festzulegen.
(11) Wird eine internationale Anmeldung auf der Grundlage der Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, die
nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen
zulässig sind, so sollte sich das Amt nach Kräften um die Übersetzung der Liste
der Erzeugnisse und Dienstleistungen in die vom Anmelder angegebene Sprache
bemühen, damit der Antrag dem Internationalen Büro so rechtzeitig zugestellt
wird, dass der Prioritätstag gewahrt wird.
(12) Weder im Madrider Protokoll noch in den aufgrund des Madrider Protokolls
angenommenen Verordnungen wird die Sprachenregelung festgelegt, die das Amt
bei der Bearbeitung internationaler Anmeldungen oder internationaler Registrierungen
anzuwenden hat.
(13) Die Vorschriften und Verfahren für internationale Registrierungen zur Schutzausdehnung
auf die Europäische Gemeinschaft sollten grundsätzlich die gleichen sein wie
die Vorschriften und Verfahren, die für Anmeldungen und den Schutz von Gemeinschaftsmarken
gelten. Gemäß diesem Grundsatz sollten internationale Registrierungen, in denen
die Europäische Gemeinschaft benannt wird, der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse,
Recherchen im Gemeinschaftsmarkenregister und den Markenregistern derjenigen
Mitgliedstaaten unterliegen, die dem Amt ihre Entscheidung, eine solche Recherche
durchzuführen, mitgeteilt haben, und dem Widerspruch in der gleichen Weise wie
veröffentlichte Gemeinschaftsmarken unterliegen. Für internationale Registrierungen,
in denen die Europäische Gemeinschaft benannt wird, sollten ebenfalls dieselben
Vorschriften über die Benutzung und den Verfall wie für Gemeinschaftsmarken
gelten. Außerdem kann die Benennung der Europäischen Gemeinschaft durch internationale
Registrierungen in nationale Markenanmeldungen von Mitgliedstaaten, die dem
Madrider Protokoll oder dem Madrider Abkommen beigetreten sind, oder in die
Benennung eines Mitgliedstaates umgewandelt werden, wenn die Benennung der Europäischen
Gemeinschaft durch solche internationalen Registrierungen abgelehnt oder unwirksam
wird –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) wird eine neue Ziffer hinzugefügt: "iv)
aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Gemeinschaft eingetragene
Marken; ".
2. Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Einnahmen des Haushalts
umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund
der Gebührenordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund
des in Artikel 140 genannten Madrider Protokolls für eine internationale Registrierung,
in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, zu zahlen sind und die sonstigen
Zahlungen an die Vertragsparteien des Madrider Protokolls sowie, soweit erforderlich,
einen Zuschuss, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,
Einzelplan Kommission, unter einer besonderen Haushaltslinie eingesetzt wird."
3. Im Anschluss an den TITEL XII wird folgender Titel eingefügt:
Titel XIII….
[Dieser Titel wurde in den Text eingefügt, siehe oben.]
4. Titel XIII wird Titel XIV.
5. Die Artikel 140, 141, 142 und 143 werden neu nummeriert:
Artikel 140 wird Artikel 157,
Artikel 141 wird Artikel 158,
Artikel 142 wird Artikel 159,
Artikel 143 wird Artikel 160.
6. Die Verweisung auf Artikel 140 in Artikel 26 Absatz 3 wird durch eine Verweisung
auf Artikel 157 ersetzt.
7. Die Verweisung auf Artikel 141 in Artikel 139 Absatz 3 und in Artikel 140
Absatz 3 wird durch eine Verweisung auf Artikel 158 ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Madrider Protokoll für
die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2003.
Done at Luxembourg, 27 October 2003.
Im Namen des Rates
A. Matteoli
For the Council
The President
A. Matteoli
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1ABl. C 300 vom 10.10.1996, S. 11.
2ABl. C 127 vom 2.6.1997, S. 251..
3ABl. C 89 vom 19.3.1997, S. 14.
4ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36).
5Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert in Stockholm am 14. Juli 1967 und am 2. Oktober 1979.
6Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, unterzeichnet in Madrid am 27. Juni 1989 (ABl. C 293 vom 5.10.1996, S. 11).
Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates
vom 19. Februar 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke3 gewährleistet im Wege einer gemeinschaftlichen Eintragung einen einheitlichen Schutz dieses Zeichens in allen Mitgliedstaaten. Diese Regelung hat die Erwartungen der Benutzer weitestgehend erfüllt. Daneben hat sie auch positive Auswirkungen auf die Verwirklichung des Binnenmarktes gehabt.
(2) Bei der Handhabung der Regelung wurden einige Aspekte offenbar, die es im Interesse der Klarheit und der Vollständigkeit zu verbessern gilt, um dadurch die Effizienz der Regelung zu verbessern, ihren Zusatzwert zu erhöhen sowie bereits jetzt den Folgen der künftigen Beitritte vorzubeugen, ohne die Substanz der Regelung zu ändern, die sich in jeder Hinsicht als geeignet erwiesen hat, die mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen.
(3) Die Gemeinschaftsmarke muss ohne jegliches Erfordernis der Gegenseitigkeit, Äquivalenz und/oder Staatsangehörigkeit allen Benutzern zugänglich gemacht werden. Dadurch würde auch der Handel auf dem Weltmarkt unterstützt. Solche Erfordernisse führen zu einem komplexen, unflexiblen und ineffizienten System. Darüber hinaus hat der Rat im Rahmen der neuen Regelung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters dem Grundsatz der Flexibilität Geltung verliehen.
(4) Um das Verfahren zu vereinfachen, sollte das Recherchensystem geändert werden. Für die Gemeinschaftsmarken sollte es verbindlich bleiben, während die Recherche in den Markenregistern derjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Entscheidung, eine solche Recherche durchzuführen, mitgeteilt haben, freiwilligen Charakter erhalten würde und gebührenpflichtig wäre. Ferner sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Recherchenberichte vorgesehen werden, indem durch die Verwendung eines Standardformulars und die Festlegung der wichtigsten Bestandteile eine größere Homogenität sichergestellt wird.
(5) Die Beschwerdekammern sollten durch bestimmte Maßnahmen zusätzliche Möglichkeiten zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung und Verbesserung ihrer Arbeitsweise erhalten.
(6) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Regelung haben Möglichkeiten zur Verbesserung bestimmter Aspekte des Verfahrens aufgezeigt. Infolgedessen sollten bestimmte Punkte geändert und andere neu eingeführt werden, um den Benutzern eine hochwertige und nach wie vor konkurrenzfähige Regelung zu bieten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:
….
[Änderungen wurden im Text eingearbeitet.]
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 11 bis 14, 21, 23 bis 26 und 32 bis 36 gilt ab einem Zeitpunkt, der von der Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, sobald die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen angenommen sind.
(3) Artikel 1 Nummer 9 gilt ab dem 10. März 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDowell