VERORDNUNG (EG) Nr. 2868/95 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (2), insbesondere auf Artikel 140,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94, nachstehend die Verordnung genannt, wird ein neues Markensystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend das Amt genannt, eine Marke mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.
Zu diesem Zweck enthält die Verordnung insbesondere die notwendigen Vorschriften für ein Verfahren, das zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke führt, für die Verwaltung der Gemeinschaftsmarken, für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie für ein Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke.
In Artikel 140 der Verordnung ist festgelegt, daß die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung in einer Durchführungsverordnung geregelt werden.
Die Durchführungsverordnung wird gemäß dem in Artikel 141 der Verordnung festgelegten Verfahren erlassen.
Diese Durchführungsverordnung sollte deshalb diejenigen Bestimmungen enthalten, die zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung erforderlich sind.
Diese Bestimmungen sollen den reibungslosen und effizienten Ablauf der Markenverfahren vor dem Amt gewährleisten.
Gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung sollten sämtliche in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und alle sonstigen Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden.
Die Marke selbst, Namen, Anschriften, Zeitangaben und ähnliche Angaben sind jedoch nicht zur Übersetzung und Veröffentlichung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft geeignet.
Das Amt sollte für die Verfahren vor dem Amt Formulare in allen Amtssprachen zur Verfügung stellen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 141 der Verordnung eingesetzten Ausschusses
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einzelheiten der Anwendung der
Verordnung werden wie folgt geregelt:
a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht, und das Recht des Staates anzugeben, dem sie unterliegen. Telegramm- und Telexanschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Einzelheiten für die Nachrichtenübermittlung sollten angegeben werden. Für jeden Anmelder soll nur eine Anschrift angegeben werden; werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift;
c) gemäß Regel 2 ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen werden soll;
d) gemäß Regel 3 eine Wiedergabe der Marke;
e) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b). Hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll. Ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt;
f) falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
g) falls die Priorität der Zurschaustellung auf einer Ausstellung gemäß Artikel 33 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;
h) falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke (nachstehend eingetragene ältere Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung) gemäß Artikel 34 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren und Dienstleistungen angegeben sind;
i) gegebenenfalls eine Erklärung, daß die Eintragung als Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Artikel 64 der Verordnung beantragt wird;
j) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und einer zweiten Sprache gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung;
k) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters.
(2) Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke kann die Satzung enthalten.
(3) Die Anmeldung kann eine Erklärung des Anmelders enthalten, daß er das ausschließliche Recht an einem von ihm anzugebenden Bestandteil der Marke, der nicht unterscheidungskräftig ist, nicht in Anspruch nimmt.
(4) Im Fall mehrerer Anmelder sollte
die Anmeldung die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer
Vertreter enthalten.
(2) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist so zu formulieren, daß sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen läßt und es die Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen in nur jeweils einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gestattet.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sollten möglichst nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefaßt werden. Dabei wird jeder Gruppe von Waren und Dienstleistungen die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt.
(4) Die Klassifikation der Waren und
Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher
dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen
werden, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden,
und dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden
angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation
genannt werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, die Marke auf einem besonderen Blatt wiederzugeben. Die Blattgröße der Markenwiedergabe darf nicht größer als Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die richtige Stellung der Marke ist durch Hinzufügen des Wortes oben auf jeder Wiedergabe anzugeben, soweit sich diese nicht von selbst ergibt. Die Wiedergabe der Marke muß von einer Qualität sein, die die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format für die Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe zuläßt. Außerdem sind auf diesem besonderen Blatt Name und Anschrift des Anmelders anzugeben. Dieses besondere Blatt mit der Wiedergabe ist vierfach einzureichen.
(3) Wird die Eintragung gemäß Absatz 2 beantragt, so muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(4) Wird die Eintragung einer dreidimensionalen Marke beantragt, muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Wiedergabe muß aus einer fotografischen Darstellung oder einer graphischen Wiedergabe der Marke bestehen. Es können bis zu sechs verschiedene Perspektiven der Marke wiedergegeben werden.
(5) Wird die Eintragung in Farbe beantragt, so muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Außerdem sind die Farben anzugeben, aus denen sich die Marke zusammensetzt. Die Wiedergabe gemäß Absatz 2 muß aus der farbigen Wiedergabe bestehen.
(6) In bezug auf die Erfordernisse
des Absatzes 2 kann der Präsident des Amtes bestimmen, daß die Marke
nicht auf einem besonderen Blatt, sondern im Text der Anmeldung selbst
wiedergegeben werden kann und daß die Zahl der Blätter der
Darstellungen auf weniger als vier reduziert wird.
a) eine Grundgebühr
und
b) eine Klassengebühr ab der
vierten Klasse für jede Klasse, für die Waren oder Dienstleistungen
gemäß Regel 2 in Anspruch genommen werden.
(2) Wird die Anmeldung gemäß Artikel 25 der Verordnung bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Markenamt eingereicht, so numeriert diese Behörde alle Blätter der Anmeldung mit arabischen Zahlen. Sie vermerkt auf den Unterlagen, aus denen sich die Anmeldung zusammensetzt, vor ihrer Weiterleitung das Eingangsdatum und die Zahl der Blätter. Sie übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben werden.
(3) Hat das Amt eine Anmeldung durch
Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz
eines Mitgliedstaats oder des Benelux-Markenamtes erhalten, so vermerkt es auf
der Anmeldung das Eingangsdatum und das Aktenzeichen und übermittelt dem
Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1
Satz 2 unter Angabe des Tages des Eingangs beim Amt.
(2) Möchte der Anmelder die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe des Datums, an dem, und des Landes, in dem die frühere Anmeldung erfolgt ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die in Absatz 1 verlangten Angaben und Unterlagen sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.
(3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefaßt, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen vorzulegen.
(4) Der Präsident des Amtes
kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1
zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem
Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
(2) Will der Anmelder eine
Ausstellungspriorität nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so
ist die Prioritätserklärung unter Angabe der Ausstellung und des
Datums der ersten Zurschaustellung der Waren und Dienstleistungen innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die
gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben und Nachweise sind dem Amt
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der
Prioritätserklärung vorzulegen.
(2) Will der Anmelder den Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Erklärung über den Zeitrang unter Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die Marke eingetragen ist, des Datums, von dem ab die entsprechende Eintragung wirksam war, der Nummer der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Der in Absatz 1 verlangte Nachweis ist dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Erklärung über den Zeitrang vorzulegen.
(3) Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.
(4) Der Präsident des Amtes
kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1
zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem
Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
a) die Anmeldung folgendes nicht enthält:
i) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke,
ii) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
iii) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll,
iv) eine Wiedergabe der Marke; oder
b) die Grundgebühr für die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung beim Amt oder, im Fall der Anmeldung bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Markenamt, bei diesem Amt entrichtet worden ist,
so teilt das Amt dem Anmelder mit, daß aufgrund dieser Mängel kein Anmeldetag zuerkannt werden kann.
(2) Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel beseitigt sind. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.
(3) Ergibt die Prüfung trotz der Zuerkennung eines Anmeldetages, daß
a) die Erfordernisse der Regeln 1, 2 und 3 oder die anderen formalen Anmeldeerfordernisse der Verordnung oder dieser Regeln nicht erfüllt sind,
b) die gemäß Regel 4 Buchstabe b) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission(1), nachstehend Gebührenordnung genannt, zu zahlende Klassengebühr nicht in voller Höhe beim Amt eingegangen ist,
c) im Fall der Inanspruchnahme der Priorität gemäß der Regeln 6 und 7 entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der betreffenden Regeln nicht erfüllt sind, oder
d) im Fall der Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Regel 8 entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der Regel 8 nicht erfüllt sind,
so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzustellen.
(4) Werden die in Absatz 3 Buchstabe a) erwähnten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(5) Werden die ausstehenden Klassengebühren nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn, daß eindeutig ist, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, um zu bestimmen, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung. Die Anmeldung gilt für diejenigen Klassen als zurückgenommen, für die die Klassengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden sind.
(6) Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme der Priorität, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
(7) Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme des Zeitrangs, so kann der Zeitrang für diese Anmeldung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
(8) Betreffen die in Absatz 3
erwähnten Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so weist
das Amt die Anmeldung nur in bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen
zurück, oder es erlischt der Anspruch in bezug auf die Priorität oder
den Zeitrang nur in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.
(2) Wird die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung von der Erklärung des Anmelders abhängig gemacht, daß er ein ausschließliches Recht an nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen der Marke nicht in Anspruch nimmt, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, die entsprechende Erklärung innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzugeben.
(3) Beseitigt der Anmelder die der
Eintragung entgegenstehenden Hindernisse oder erfüllt er die in Absatz 2
genannte Bedingung nicht fristgemäß, so weist das Amt die Anmeldung
ganz oder teilweise zurück.
a) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten und andere, veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit verschiedenen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Regel 76 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;
c) die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; wird die Eintragung in Farbe beantragt, so enthält die Veröffentlichung die Angabe in Farbe und gibt die Farben an, aus denen sich die Marke zusammensetzt;
d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefaßten Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;
e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen;
f) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;
g) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;
h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitranges gemäß Artikel 34 der Verordnung;
i) gegebenenfalls eine Angabe, daß die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
j) gegebenenfalls eine Erklärung, daß die Anmeldung für eine Gemeinschaftskollektivmarke erfolgt;
k) gegebenenfalls die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Regel 1 Absatz 3 oder Regel 11 Absatz 2 nicht in Anspruch nimmt;
l) die Sprache, in der die Anmeldung
eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung
gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung angegeben
hat.
a) das Aktenzeichen der Anmeldung;
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) den Teil der Anmeldung, der berichtigt oder geändert werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten oder geänderten Fassung;
e) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.
(2) Ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag eine Gebühr zu zahlen, so gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die betreffende Gebühr gezahlt worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dem Anmelder dies mit.
(3) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Änderung der Anmeldung zurück.
(4) Wird die Änderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung veröffentlicht, so gelten die Regeln 15 bis 22 entsprechend.
(5) Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Anmeldungen desselben Anmelders kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Muß im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag eine Gebühr gezahlt werden, so ist diese für jede einzelne zu ändernde Anmeldung zu zahlen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten
entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der
Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. Diese
Anträge sind nicht gebührenpflichtig.
(2) Stellt der Anmelder einen solchen Antrag, so gilt Regel 13 entsprechend. Dieser Antrag ist gebührenfrei.
(3) Die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen werden veröffentlicht.
(4) Betrifft die Berichtigung das
Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen oder die Wiedergabe der Marke, so
gelten Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung und die Regeln 15 bis 22
entsprechend.
(2) Die Widerspruchsschrift muß enthalten:
a) in bezug auf die Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet,
i) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet;
ii) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, die in der Anmeldung, gegen die sich der Widerspruch richtet, genannt werden;
iii) den Namen des Anmelders der Gemeinschaftsmarke;
b) in bezug auf die ältere Marke oder das ältere Recht, auf denen der Widerspruch beruht,
i) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, ein diesbezüglicher Hinweis und die Angabe, daß die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, oder die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, wo die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde, oder wenn es sich bei der älteren Marke um eine international registrierte Marke handelt, die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, auf die der Schutz der älteren Marken ausgedehnt wurde;
ii) nach Möglichkeit das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung sowie den Anmeldetag, einschließlich des Prioritätstags, der älteren Marke;
iii) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannt ist, ein diesbezüglicher Hinweis und die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, wo die ältere Marke notorisch bekannt ist;
iv) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die Wertschätzung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung genießt, einen diesbezüglichen Hinweis und gemäß Ziffer i) die Angabe, wo diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde;
v) beruht der Widerspruch auf einem älteren Recht, einen diesbezüglichen Hinweis und die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, wo dieses ältere Recht besteht;
vi) eine Wiedergabe und gegebenenfalls eine Beschreibung der älteren Marke oder des älteren Rechts;
vii) die Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen oder angemeldet wurde oder die ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannt ist oder im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt. Der Widersprechende hat für den Fall, daß er sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die ein älterer Markenschutz besteht, angibt, auch die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf denen der Widerspruch beruht;
c) in bezug auf den Widersprechenden,
i) wird der Widerspruch vom Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts erhoben, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und die Angabe, daß er der Inhaber dieser Marke oder dieses Rechts ist;
ii) erhebt ein Lizenznehmer Widerspruch, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Angaben, aus denen hervorgeht, daß er zur Erhebung des Widerspruchs ermächtigt worden ist;
iii) wird der Widerspruch vom Rechtsnachfolger des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke erhoben, der noch nicht als neuer Inhaber eingetragen worden ist, ein diesbezüglicher Hinweis, den Namen und die Anschrift des Widersprechenden gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und die Angabe des Datums, an dem der Antrag auf Eintragung des neuen Inhabers beim Amt eingegangen ist oder, wenn diese Information fehlt, dem Amt zugeschickt wurde;
iv) erhebt jemand aufgrund eines älteren Rechts Widerspruch, der nicht Inhaber dieses Rechts ist, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Angaben, aus denen hervorgeht, daß er nach dem einschlägigen nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht wahrzunehmen;
v) ist ein Vertreter des Widersprechenden bestellt, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Angabe der Gründe, auf denen der Widerspruch beruht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung.
(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z.B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen. Beruht der Widerspruch auf einer im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannten Marke oder auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Notorietät oder Wertschätzung beizufügen. Wird der Widerspruch aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben, so sind der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit sachdienliche Nachweise in bezug auf den Erwerb und den Schutzbereich dieses Rechts beizufügen.
(3) Die in Absatz 1 genannten
Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und
der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit
der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden,
innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist
nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.
(2) Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, so muß der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.
(3) Unterrichtet der Widersprechende
oder der Anmelder das Amt vor dem Tag, an dem das Widerspruchsverfahren nach
Regel 19 Absatz 1 beginnt, davon, daß sich beide nach Artikel 115 Absatz 7
der Verordnung auf eine andere Sprache geeinigt haben, so muß der
Widersprechende, wenn die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache
eingereicht worden war, eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser
Sprache innerhalb eines Monats nach diesem Tag einreichen.
(2) Stellt das Amt fest, daß der Widerspruch sonstigen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
(3) Jede Entscheidung, durch die ein
Widerspruch gemäß Absatz 1 oder 2 zurückgewiesen wird, wird dem
Anmelder mitgeteilt.
(2) Das Amt kann gemäß Regel 71 die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist auf gemeinsamen Antrag des Anmelders und des Widersprechenden verlängern.
(3) Wird die Anmeldung innerhalb der
in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder der gemäß Absatz 2
verlängerten Frist zurückgenommen oder eingeschränkt, so teilt
das Amt dies dem Widersprechenden mit und erstattet ihm die
Widerspruchsgebühr.
(2) Enthält die Widerspruchsschrift keine Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen gemäß Regel 16 Absätze 1 und 2, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, diese Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Alle Vorlagen des Widersprechenden werden dem Anmelder mitgeteilt, der innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist Gelegenheit zur Äußerung erhält.
(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch entscheiden.
(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der gegebenenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich zu dieser Stellungnahme innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.
(5) Schränkt der Anmelder gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ein, so teilt das Amt dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist seine Stellungnahme abzugeben und zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält und bejahendenfalls gegen welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen.
(6) Das Amt kann jedes
Widerspruchsverfahren in den Fällen, in denen der Widerspruch auf einer
Anmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung
beruht, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden
Verfahren oder in Fällen aussetzen, wo diese Aussetzung aufgrund anderer
Umstände zweckmäßig ist.
(2) Ergibt eine Vorprüfung, daß die angemeldete Gemeinschaftsmarke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, aufgrund eines oder mehrerer Widersprüche möglicherweise von der Eintragung ausgeschlossen ist, so kann das Amt die anderen Widerspruchsverfahren aussetzen. Das Amt unterrichtet die verbleibenden Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die in den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.
(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, über die eine Entscheidung gemäß Absatz 2 zurückgestellt wurde, als erledigt. Die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung wird als eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 81 Absatz 4 der Verordnung angesehen.
(4) Das Amt erstattet jedem
Widersprechenden, dessen Widerspruch gemäß den vorstehenden
Absätzen als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm entrichteten
Widerspruchsgebühr.
(2) Die Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, bestehen gemäß Absatz 3 aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf denen der Widerspruch beruht, sowie aus Beweisen für diese Angaben.
(3) Die Beweismittel beschränken sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen.
(4) Werden die gemäß den
Absätzen 1, 2 und 3 vorgelegten Beweismittel nicht in der Sprache des
Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt den Widersprechenden
auffordern, eine Übersetzung dieser Beweismittel in dieser Sprache
innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen.
a) einer Grundgebühr
und
b) einer Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die die Marke eingetragen werden soll.
(2) Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Eintragungsgebühr innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu entrichten.
(3) Wird die Eintragungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristüberschreitung hingewiesen wird, rechtswirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist die in der Gebührenordnung festgelegte zusätzliche Gebühr entrichtet wird.
(4) Nach Eingang der Eintragungsgebühr wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.
(5) Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
(6) Die Eintragungsgebühr wird
erstattet, wenn die angemeldete Marke nicht eingetragen wird.
(2) Der Markeninhaber kann gegen
Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der
Eintragungsurkunde anfordern.
a) die Nummer der Eintragung;
b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) hat der Markeninhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;
e) eine Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.
(2) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr gezahlt worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.
(3) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag zurück.
(4) Wird die Eintragung der Änderung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung angefochten, so gelten die in der Verordnung und in diesen Regeln vorgesehenen Vorschriften für den Widerspruch entsprechend.
(5) Für die Änderung
desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Eintragungen desselben
Markeninhabers kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Die
diesbezügliche Gebühr muß für jede zu ändernde
Eintragung entrichtet werden.
(2) Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der eingetragenen Marke muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Marke;
b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers, wie sie im Register stehen;
c) die Änderung des Namens und der Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
d) hat der Markeninhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e).
(3) Der Antrag ist gebührenfrei.
(4) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift in bezug auf zwei oder mehrere Eintragungen desselben Markeninhabers genügt ein einziger Antrag.
(5) Sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer Änderung nicht erfüllt, teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist das Amt den Antrag zurück.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Änderung des Namens oder der Anschrift des eingetragenen Vertreters.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten
entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Die Änderung
wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.
(2) Stellt der Markeninhaber einen solchen Antrag, so gilt Regel 26 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.
(3) Das Amt veröffentlicht die
aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen.
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) hat der Markeninhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, des Datums, von dem ab die entsprechende Eintragung wirksam war, der Nummer dieser Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;
e) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
f) eine Abschrift der betreffenden Eintragung; die Abschrift muß von der zuständigen Stelle als die genaue Abschrift der nationalen Eintragung beglaubigt werden.
(2) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.
(3) Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.
(4) Der Präsident des Amtes
kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1
Buchstabe f) zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche
Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung
steht.
a) wird der Antrag vom Markeninhaber gestellt, seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
b) falls der Antrag von einer hierzu vom Markeninhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt wird, den Namen und die Anschrift dieser Person sowie den Nachweis seiner Ermächtigung zur Antragstellung;
c) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) die Nummer der Eintragung der Marke;
e) die Angabe, daß die Verlängerung für alle Waren und Dienstleistungen beantragt wird, auf die sich die Eintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, eine Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird. Zu diesem Zweck werden die Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefaßt und wird jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt.
(2) Die gemäß Artikel 47 der Verordnung für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichtenden Gebühren sind:
a) eine Grundgebühr;
b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse des Verzeichnisses, für die die Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe e) beantragt wird, und
c) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Grundgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung.
(3) Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Antrag auf eine Verlängerung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit. Ist der Antrag von einer hierzu vom Markeninhaber ausdrücklich ermächtigten Person gestellt worden, so erhält der Markeninhaber eine Abschrift dieser Mitteilung.
(4) Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß abgestellt, so stellt das Amt fest, daß die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke sowie gegebenenfalls dem Antragsteller und den im Register eingetragenen Inhabern von Rechten mit. Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn klar ist, welche Klassen durch die Gebühren gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.
(5) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 4 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird an dem Tage wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Eintragung abgelaufen ist.
(6) Wenn die
Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 entrichtet wurden, die
Eintragung aber nicht verlängert wird, so werden diese Gebühren
zurückerstattet.
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabeb);
c) die Angabe der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung ergibt.
(2) Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.
(3) Ein Rechtsübergang auf eine natürliche oder eine juristische Person, die nicht Inhaber einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 5 der Verordnung sein kann, wird nicht in das Register eingetragen.
(4) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.
(5) Als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, daß
a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist,
b) der Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, mit einer vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichneten Erklärung einhergeht, die besagt, daß der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder Dokument gemäß Regel 83 Absatz 1 Buchstabe d) beigefügt ist. Der Antrag muß vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
(6) Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung und der obigen Absätze 1 bis 4 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(7) Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Markeninhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Der
Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte
eingetragen.
(2) Die Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung sind auf die restliche und die neue Eintragung so zu verteilen, daß sich die Waren und Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.
(3) Regel 31 gilt entsprechend für Anträge auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs.
(4) Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die aus einer vollständigen Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung und des Antrags auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs besteht. In die Akte der verbleibenden Eintragung wird eine Abschrift dieses Antrags aufgenommen. Das Amt erteilt außerdem für die neue Eintragung eine neue Nummer.
(5) Ein Antrag des
ursprünglichen Markeninhabers, über den in bezug auf die
ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, gilt in bezug auf die
verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt.
Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat
der ursprüngliche Markeninhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der
neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen
Antrag zu entrichten.
(2) Wurde die Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, oder nur für einen Teil der Gemeinschaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt, so werden im Eintragungsantrag die Waren und Dienstleistungen bzw. der Teil der Gemeinschaft oder der Zeitraum angegeben, für die die Lizenz erteilt wurde.
(3) Werden die Erfordernisse für den Antrag einer Eintragung gemäß Artikel 19, 20 oder 22 der Verordnung und der obigen Absätze 1 und 2 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abgestellt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3
gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Lizenzen,
dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt
geführten Anmeldungsakte vermerkt.
(2) Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.
(3) Eine Lizenz an einer Gemeinschaftsmarke wird im Register als eine auf Waren und Dienstleistungen beschränkte oder als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, oder nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.
(4) Eine Lizenz an einer
Gemeinschaftsmarke wird im Register als eine zeitlich begrenzte Lizenz
eingetragen, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt
wurde.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke
und
b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.
(3) Der Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall einer von einem Konkursverfahren oder konkursähnlichen Verfahren erfaßten Gemeinschaftsmarke ist jedoch nicht gebührenpflichtig.
(4) Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, daß das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, daß er in die Löschung der Eintragung einwilligt.
(5) Werden die Erfordernisse für den Antrag auf Löschung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.
(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Regel 33 Absatz 1.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten
entsprechend für Vermerke, die gemäß Regel 33 Absatz 4 in die
Akte aufgenommen werden.
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
d) wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen ist.
(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Gemeinschaftsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, daß der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber der Gemeinschaftsmarke gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist dem Amt die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so wird der Verzicht sofort eingetragen.
(3) Sind die Voraussetzungen
für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Markeninhaber den
Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist
beseitigt, so lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register
ab.
a) hinsichtlich der Eintragung, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird,
i) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;
iii) eine Erklärung darüber, für welche eingetragenen Waren und Dienstleistungen die Verfalls- oder die Nichtigkeitserklärung beantragt wird;
b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,
i) bei Anträgen gemäß Artikel 50 oder 51 der Verordnung die Angabe der Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;
ii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und erforderlichenfalls Angaben, die belegen, daß der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen;
iii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen, daß der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder daß er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen;
iv) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;
c) hinsichtlich des Antragstellers
i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
ii) hat der Antragsteller einen
Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters
gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e).
(2) Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des Verfalls- oder des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht, so muß der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in dieser Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen.
(3) Teilt der Antragsteller auf
Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Inhaber der
Gemeinschaftsmarke dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang
der in Regel 40 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mit,
daß sich beide gemäß Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf
eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muß der Antragsteller in
den Fällen, wo der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine
Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreichen.
(2) Stellt das Amt fest, daß die Gebühren nicht entrichtet worden sind, so teilt es dies dem Antragsteller mit dem Hinweis mit, daß der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist entrichtet worden sind. Werden die Gebühren nach Ablauf dieser Frist gezahlt, so werden sie dem Antragsteller erstattet.
(3) Jede Entscheidung, durch die ein
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß
Absatz 1 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller mitgeteilt. Gilt ein
Antrag gemäß Absatz 2 als nicht gestellt, so wird dies dem
Antragsteller ebenfalls mitgeteilt.
(2) Gibt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.
(3) Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der Gemeinschaftsmarke dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.
(4) Alle Bescheide oder Schriftsätze gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.
(5) Hat der Antragsteller
gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der
Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, daß berechtigte Gründe
für die Nichtbenutzung vorliegen, so gilt Regel 22
entsprechend.
(2) Regel 21 Absätze 2, 3 und 4
gilt entsprechend.
(2) Die Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke muß folgende Angaben enthalten:
a) den Namen des Anmelders und die Anschrift seiner (eingetragenen) Niederlassung;
b) den Zweck des Verbandes oder den Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
c) die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person befugten Organe;
d) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
e) die zur Benutzung der Marke befugten Personen;
f) gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen;
g) gegebenenfalls die
Möglichkeit gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung,
Mitglied des Verbandes zu werden.
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
b) hat der Antragsteller der Umwandlung einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
c) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
d) den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke und gegebenenfalls Angaben zur Inanspruchnahme der Priorität für die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 30 und 33 der Verordnung und Angaben zur Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 34 und 35 der Verordnung;
e) eine Wiedergabe der Marke in Übereinstimmung mit der Anmeldung oder Eintragung;
f) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;
g) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, und, wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
h) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung beantragt, eine diesbezügliche Angabe;
i) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung im Anschluß an die Zurücknahme einer Anmeldung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem die Anmeldung zurückgenommen wurde;
j) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung im Anschluß an die Nichtverlängerung der Eintragung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem der Schutz abgelaufen ist. Die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt an dem Tage, der auf den letzten Tag folgt, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung gestellt werden kann;
k) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 der Verordnung beantragt, eine diesbezügliche Angabe und die Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, sowie eine Abschrift dieser Entscheidung.
(2) Wird die Abschrift einer
gerichtlichen Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe k) verlangt, so
kann diese Abschrift in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung
ergangen ist.
(2) Wurde die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, daß der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.
(3) Erfüllt der
Umwandlungsantrag nicht die sonstigen Voraussetzungen der Regel 44 und anderer
Regeln für einen solchen Antrag, so teilt das Amt dies dem Antragsteller
mit und fordert ihn auf, diesen Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten
Frist zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, so
weist das Amt den Umwandlungsantrag zurück.
(2) Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält:
a) das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Marke, für die die Umwandlung beantragt wird;
b) einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Gemeinschaftsmarken;
c) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;
d) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;
e) wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe Verzeichnis, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
f) das Datum des
Umwandlungsantrags.
a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.
(2) Die Beschwerdeschrift muß in der Verfahrenssprache eingereicht werden,
in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.
(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, daß die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung oder sonstigen Vorschriften dieser Regeln und insbesondere Regel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.
(3) Wurde die Beschwerdegebühr
nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß
Artikel 59 der Verordnung entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt
und wird dem Beschwerdeführer die Gebühr erstattet.
(2) Die Entscheidung der Beschwerdekammer muß enthalten:
a) die Feststellung, daß sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;
b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
d) die Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;
e) die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;
f) die Anträge der Beteiligten;
g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
h) die Entscheidungsgründe;
i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich soweit erforderlich der Entscheidung über die Kosten.
(3) Die Entscheidung wird vom
Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem
Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer
unterschrieben.
(2) Die Entscheidungen des Amtes,
die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer
schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, daß die
Beschwerdeschrift beim Amt innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der
Zustellung der Entscheidung, von dem ab die Beschwerde eingelegt werden
muß, schriftlich eingereicht werden muß. In der Belehrung sind die
Beteiligten auch auf Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung aufmerksam zu machen.
Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine
Ansprüche herleiten.
(2) Ist der Betroffene der
Auffassung, daß die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß
Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen. Eine solche
Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers
nicht teilt; anderenfalls berichtigt das Amt seine Feststellung und unterrichtet
den Antragsteller.
(2) Der Präsident des Amtes
kann beschließen, daß andere Mittel zur Feststellung der
zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der Namen der
zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel
verwendet werden können, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide
durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt
werden.
(2) Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.
(3) Ist ein zu einer mündlichen
Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht
erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
(2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muß enthalten:
a) einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;
b) die Namen der am Verfahren
Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen
gemäß Regel 59 Absätze 2 bis 5 zustehen.
(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muß enthalten:
a) die genaue Beschreibung des Auftrags;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.
(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
(4) Die Beteiligten können den
Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen
ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung
oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 der
Verordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige
Dienststelle des Amtes.
(2) Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten gewähren. Satz 1 ist auch auf Zeugen und Sachverständige anwendbar, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
(3) Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt aus eigener Initiative geladen hat.
(4) Die aufgrund der vorstehenden Absätze zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes entsprechend veröffentlicht. Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII.
(5) Für die aufgrund der vorstehenden Absätze geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich
a) das Amt in den Fällen, in denen es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat,
oder
b) der Beteiligte in den
Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und
Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 und 82 der Verordnung und Regel
94. Der Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten
Vorschüsse.
(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, daß dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.
(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(5) Das Amt stellt auf Antrag
für die Beteiligten Abschriften der Aufzeichnungen der mündlichen
Verhandlung in schriftlicher oder einer maschinenlesbaren Form zur
Verfügung. Für diese Bereitstellung müssen dem Amt die für
die Anfertigung der Abschriften entstandenen Kosten erstattet werden. Die
Höhe der Kosten wird vom Präsidenten des Amts
festgelegt.
(2) Die Zustellung erfolgt:
a) durch die Post gemäß Regel 62;
b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Regel 63;
c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Regel 64;
d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Regel 65;
e) durch öffentliche Zustellung
gemäß Regel 66.
(2) Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und einen Vertreter gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung nicht bestellt haben, werden dadurch bewirkt, daß das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.
(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist; im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.
(5) Soweit die Zustellung durch die
Post nicht in den Absätzen 1 bis 4 geregelt ist, gilt das Recht des
Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.
(2) Die Zustellung durch andere
technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes
geregelt.
(2) Der Präsident des Amtes
bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann
die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das
Schriftstück als zugestellt gilt.
(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern eine bestimmte Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben worden ist.
(3) Haben mehrere Beteiligte einen
gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines
Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.
(2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat oder Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. War der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, der letzte Tag des Monats oder hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
(5) Ist als Frist eine Woche oder
eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen
Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das
Ereignis eingetreten ist.
(2) Bei zwei oder mehreren
Beteiligten kann das Amt die Verlängerung einer Frist von der Zustimmung
der anderen Beteiligten abhängig machen.
(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fristen, die in der Verordnung oder in diesen Regeln für Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung vorgesehen sind.
(4) Ist der
ordnungsgemäße Dienstbetrieb des Amtes durch ein
außerordentliches Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen
Streik, unterbrochen oder gestört und verzögern sich dadurch amtliche
Benachrichtigungen über den Ablauf von Fristen, so können die
innerhalb dieser Fristen vorzunehmenden Handlungen noch innerhalb eines Monats
nach Zustellung der verspäteten Benachrichtigung wirksam vorgenommen
werden. Der Beginn und das Ende einer solchen Unterbrechung oder Störung
werden vom Präsidenten des Amts festgelegt.
a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 89 der Verordnung bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;
b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;
c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.
(2) Wird dem Amt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, daß das Verfahren nach Ablauf einer von ihm festgesetzten Frist wiederaufgenommen wird.
(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Amt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Inhabers der Gemeinschaftsmarke den übrigen Beteiligten zugestellt hat. Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke folgendes mit:
a) im Falle der Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 der Verordnung, daß die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder
b) im Falle der Nichtanwendung des Artikels 88 Absatz 2 der Verordnung, daß das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke wiederaufgenommen wird.
(4) Die am Tag der Unterbrechung
für den Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke laufenden Fristen, mit
Ausnahme der Frist für die Entrichtung der Verlängerungsgebühren,
beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen
wird.
(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens
ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen
gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist eine
entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten
Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu
bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den
gemeinsamen Vertreter.
(2) Es kann eine allgemeine Vollmacht eingereicht werden, die einen Vertreter berechtigt, in allen Markenangelegenheiten des Vollmachtgebers tätig zu werden.
(3) Die Vollmacht kann in jeder Sprache des Amtes und in der Sprache des Verfahrens eingereicht werden, wenn letztere keine Sprache des Amtes ist.
(4) Wird dem Amt die Bestellung eines Vertreters mitgeteilt, so ist die Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist einzureichen. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.
(6) Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
(7) Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
(8) Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
(9) Die Bevollmächtigung eines
Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden
Vertreter, der nachweist, daß er in diesem Zusammenschluß tätig
ist.
(2) Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:
a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;
b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 89 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung erteilt hat;
c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;
d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung nicht mehr besitzt.
(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird auf Antrag des Amtes gestrichen, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung aufgehoben wurde.
(4) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter wieder eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.
(5) Das Benelux-Markenamt und die betreffende Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.
(6) Die Änderungen der Liste
der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes
veröffentlicht.
a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;
b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80;
c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81;
d) durch Übertragung des
Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.
(2) Ist eine durch Fernkopierer erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück durch Fernkopierer nochmals zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Regel 79 Buchstabe a) vorzulegen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den Anmeldetag angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.
(3) Jede dem Amt durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint.
(4) Der Präsident des Amtes
kann zusätzliche Bedingungen für Übermittlungen durch
Fernkopierer festlegen, die die zu verwendenden Geräte, die technischen
Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des
Absenders betreffen können.
(2) Wird eine Mitteilung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) Wird eine Mitteilung durch
Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so ist die Angabe des Namens des
Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.
(2) Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.
(4) Der Präsident des Amtes
legt die Bedingungen für die Übermittlung durch elektronische Mittel
fest, die die zu verwendenden Geräte, die technischen Einzelheiten der
Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen
können.
a) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
b) die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
c) den Antrag auf Änderung einer Anmeldung oder einer Eintragung sowie auf Berichtigung von Namen und Anschriften sowie Fehlern;
d) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;
e) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
f) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
g) den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke;
h) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
i) die Einlegung einer Beschwerde;
j) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzel- oder einer allgemeinen Vollmacht.
(2) Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.
(3) Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
(4) Das Amt stellt dem Benelux-Markenamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.
(5) Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.
(6) Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.
(7) Die Formblätter sollen so
ausgefüllt werden, daß der Inhalt automatisch in einen Computer
eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder
Abtasten.
(2) In das Register für Gemeinschaftsmarken sind einzutragen:
a) der Anmeldetag;
b) das Aktenzeichen der Anmeldung;
c) der Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;
d) der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und der Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders;
e) der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung handelt; bei mehreren Vertretern werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten und andere, eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;
f) die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter, sofern die Marke nicht in den Anwendungsbereich der Regel 3 Absatz 1 fällt; bei Eintragung der Marke in Farbe der Vermerk farbig und die Angabe der Farben, aus denen sich die Marke zusammensetzt; gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke;
g) die Bezeichnung der in Gruppen in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefaßten Waren und Dienstleistungen; jeder Gruppe wird die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt;
h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;
i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;
j) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung;
k) die Erklärung, daß die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
l) die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung nicht in Anspruch nehmen wird;
m) die Angabe, daß es sich um eine Gemeinschaftskollektivmarke handelt;
n) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung angegeben hat;
o) der Tag der Eintragung der Anmeldung in das Register und die Nummer der Eintragung.
(3) In das Register für Gemeinschaftsmarken sind außerdem unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung einzutragen:
a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke;
b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung handelt;
c) wird ein neuer Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d) Änderungen der Marke gemäß Artikel 48 der Verordnung und Berichtigungen von Fehlern;
e) der Hinweis auf die Änderungen der Satzung gemäß Artikel 69 der Verordnung;
f) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 34 der Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung;
g) der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 17 der Verordnung;
h) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 19 der Verordnung und die Art des dinglichen Rechts;
i) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Verordnung sowie Konkursverfahren und konkursähnliche Verfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung;
j) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 22 der Verordnung und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Regel 34;
k) die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung;
l) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung;
m) die Erklärung des Verzichts des Markeninhabers gemäß Artikel 49 der Verordnung;
n) der Tag der Stellung eines Antrags gemäß Artikel 55 der Verordnung oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung;
o) der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage gemäß Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung;
p) ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung;
q) die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters;
r) die Löschung des Zeitranges einer eingetragenen älteren Marke;
s) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h), i) und j) eingetragenen Angaben.
(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.
(5) Der Markeninhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.
(6) Das Amt liefert auf Antrag gegen
Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus
dem Register.
(2) Das Blatt für Gemeinschaftsmarken enthält Veröffentlichungen der Anmeldungen und Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Eintragungen, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben.
(3) Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben, im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.
(4) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.
(5) Die Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung sowie gegebenenfalls jede weitere Angabe, deren Veröffentlichung nach Regel 12 vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.
(6) Das Amt trägt jeder vom
Anmelder vorgelegten Übersetzung Rechnung. Ist die Sprache der Anmeldung
nicht eine der Sprachen des Amtes, so wird die Übersetzung dem Anmelder in
der von ihm angegebenen zweiten Sprache mitgeteilt. Der Anmelder kann
Änderungen an der Übersetzung innerhalb einer vom Amt festzulegenden
Frist vorschlagen. Bleibt eine Antwort des Anmelders innerhalb dieser Frist aus
oder vertritt das Amt die Auffassung, daß die vorgeschlagenen
Änderungen unangebracht sind, so wird die vom Amt vorgeschlagene
Übersetzung veröffentlicht.
(2) Das Amtsblatt wird in den
Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Präsident des Amtes kann
festlegen, daß bestimmte Mitteilungen in allen Amtssprachen der
Gemeinschaft veröffentlicht werden.
(2) Der Präsident des Amtes
legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise
fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form
bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese
Leistungen.
a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung;
b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;
c) Aktenteile, an deren
Geheimhaltung der Beteiligte vor der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht ein
besonderes Interesse dargelegt hat, sofern die Einsicht in diese Aktenteile
nicht durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden
Partei begründet wird.
(2) Wird Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, so muß der Antrag die Angabe und den Nachweis enthalten, daß der Anmelder
a) der Akteneinsicht zugestimmt hat; oder
b) erklärt hat, daß er nach Eintragung der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei seine Rechte aus der Marke geltend machen wird.
(3) Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt.
(4) Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Erteilung von Kopien gewährt. Diese Kopien sind gebührenpflichtig.
(5) Das Amt erteilt auf Antrag gegen
Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der
Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder des Akteninhalts gemäß Absatz
4.
a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig abgelaufen ist;
c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist;
d) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.
(2) Der Präsident des Amtes
bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
(2) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung oder dieser Regeln ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander. Diese Unterrichtungen können auch durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Markenamt erfolgen.
(3) Ausgaben, die durch die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der
Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind
gebührenfrei.
(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 84 der Verordnung. Das Amt erhebt für diese Akteneinsicht keine Gebühr.
(3) Das Amt weist die Gerichte und
Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten
oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung
der Einsicht in die Akten einer angemeldeten oder eingetragenen
Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 84 der Verordnung und Regel 88
unterliegt.
(2) Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 der Verordnung wird in einer Kostenentscheidung der Widerspruchsabteilung, der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer angeordnet.
(3) Dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.
(4) Der Antrag gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist.
(5) Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den in Absatz 4 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.
(6) Die gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Widerspruch, für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke und für die Beschwerde.
(7) Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen:
a) Reisekosten eines Beteiligten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme
i) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung bis 800 Eisenbahnkilometer einschließlich beträgt;
ii) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muß;
b) Aufenthaltskosten eines Beteiligten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 bis A 8;
c) Reisekosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe a) ergebenden Höhe;
d) Aufenthaltskosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe b) ergebenden Höhe;
e) Kosten einer Beweisaufnahme, einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins
in Höhe von 300 ECU je Verfahren;
f) Kosten für die Vertretung im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung
i) des Widersprechenden im Widerspruchsverfahren
in Höhe von 250 ECU;
ii) des Anmelders im Widerspruchsverfahren
in Höhe von 250 ECU;
iii) des Antragstellers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke
in Höhe von 400 ECU;
iv) des Markeninhabers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke
in Höhe von 400 ECU;
v) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren
in Höhe von 500 ECU;
vi) des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren
in Höhe von 500 ECU.
Findet in einem der genannten Verfahren eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung, einer Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins statt, so beläuft sich ein zusätzlicher Höchstsatz für die Vertretung auf 600 ECU je Verfahren;
g) ist der obsiegende Beteiligte von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung vertreten worden, so hat der unterliegende Beteiligte die in den Buchstaben c), d) und f) genannten Kosten für einen Vertreter zu tragen;
h) andere als die in den Buchstaben
a) bis g) genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende
Beteiligte dem obsiegenden Beteiligten nicht zu erstatten.
a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beziehen, in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;
b) können alle Anträge
oder Erklärungen, die sich auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke
beziehen, in einer Sprache des Amtes gestellt bzw. abgegeben werden. Wird
für den Antrag jedoch eines der vom Amt gemäß Regel 83
bereitgestellten Formblätter verwendet, so genügen die
Formblätter in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft, vorausgesetzt,
daß das Formblatt, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der
Sprachen des Amtes ausgefüllt ist.
(2) Sofern diese Regeln nichts
anderes vorsehen, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt
verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht
werden. Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache
abgefaßt sind, kann das Amt jedoch verlangen, daß eine
Übersetzung innerhalb einer von ihm festgelegten Frist in dieser
Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in einer der Sprachen des
Amtes nachgereicht wird.
(2) Im mündlichen Verfahren betreffend die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann das Amtspersonal entweder die Sprache der Anmeldung oder die vom Anmelder angegebene zweite Sprache benutzen. In allen anderen Verfahren kann das Amtspersonal anstelle der Verfahrenssprache eine der anderen Sprachen des Amtes verwenden, sofern die am Verfahren Beteiligten hiermit einverstanden sind.
(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinlänglich ausdrücken können, jeder Amtssprache der Gemeinschaft bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. In Verfahren betreffend die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann anstelle der Sprache der Anmeldung die vom Anmelder angegebene zweite Sprache verwendet werden. In allen Verfahren mit nur einem Beteiligten kann das Amt auf Antrag des Beteiligten Abweichungen von dieser Regel gestatten.
(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Amtes kann jede Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden.
(5) Falls notwendig, trifft das Amt auf eigene Kosten Vorkehrungen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine andere Sprache des Amtes, sofern diese Übersetzung nicht einem der Verfahrensbeteiligten obliegt.
(6) Erklärungen der
Bediensteten des Amtes, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in
einem mündlichen Verfahren, die in einer Sprache des Amtes abgegeben
werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen.
Erklärungen, die in einer anderen Sprache abgegeben werden, werden in der
Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen. Änderungen am Text der
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke
werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift
aufgenommen.
(2) Der Präsident des Amtes
legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.
(2) Der Präsident des Amtes kann vorsehen, daß die Prüfer Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und daß Mitglieder dieser Abteilungen Prüfer sein können.
(3) Der Präsident des Amtes kann den Prüfern und den Mitgliedern der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch die Verordnung zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
(4) Der Präsident des Amtes
kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfern, den
Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen und der Markenverwaltungs-
und Rechtsabteilung obliegender Geschäfte, die keine besonderen
Schwierigkeiten bereiten, andere Bedienstete betrauen, die nicht Prüfer
oder Mitglieder der in Absatz 1 erwähnten Abteilungen
sind.
(2) Stellt die Kommission fest, daß die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung entfalten gegenüber den Angehörigen der betreffenden Staaten ihre Wirkung ab dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, von dem ab sie gültig ist. Ihre Wirkung erlischt mit dem Datum, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, von dem ab sie gültig ist.
(4) Mitteilungen im Rahmen der
Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes
veröffentlicht.
(2) Die in Artikel 29 und 33 der Verordnung vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.
(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.
(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beseitigen. Entscheidungen in bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.
(5) Das Amt führt für eine derartige Anmeldung, gleich ob für sie eine Priorität gemäß Artikel 29 oder 33 der Verordnung in Anspruch genommen wurde oder nicht, keine Recherche gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung durch.
(6) Liegt der Tag des Eingangs der
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt, der Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Markenamt
vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 143 Absatz 4 der Verordnung, so
gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet
und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 1995
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission